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Aktuelle Seite: Start / Begriffe / Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses

Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses

Diskriminierung aufgrund eines Naheverhältnisses liegt vor, wenn eine Person aus dem Grund eines Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes Merkmal aufweist, diskriminiert wird. Sie sind auch von dem Diskriminierungsverbot geschützt.

Von einem Naheverhältnis ist auszugehen bei familiären Beziehungen, persönlicher Freundschaft, Schutzbefohlenheit oder Beistandspflicht (z.B. Angehörige, Lebenspartner, Freunde, Pflegeleistende).

 

Beispiele:

  • Eine ArbeitnehmerIn nimmt sich oft (im gesetzlichen Rahmen) Pflegefreistellung, um sich um ihr/sein behindertes Kind zu kümmern und wird deswegen gekündigt.
  • Ein Paar sucht eine Wohnung. Sobald die Frau erzählt, dass sie mit einem Afrikaner zusammen ist, ist die Wohnung vergeben.
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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz und des Landes Salzburg gefördert.

Buneskanzleramt
Bundesministerium für Justiz
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

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