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Aktuelle Seite: Start / Wissen / Privat: Fragen & Antworten / Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Können NGOs Einzelpersonen vor Gericht vertreten oder kann das nur ein Anwalt?

Gemäß § 26 Abs. 1 ZPO können die Parteien Prozesshandlungen durch Bevollmächtigte vornehmen, dies umfasst auch die Vertretung durch eine NGO.

Achtung: Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5.000 Euro übersteigt und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (siehe dazu § 27 Abs. 1 ZPO).

Kann ich mich zur Wehr setzen, wenn mir (weiblich) und meiner Lebensgefährtin aufgrund unserer sexuellen Orientierung ein Mietvertrag verweigert wird?

Nein. Da es sich bei Mietverträgen um privatrechtliche Verträge handelt und diese in die Kompetenz des Bundes fallen, ist das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz, GlBG) anzuwenden.
Das GlBG kennt jedoch keine Regelung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Ich bin mit einem Afrikaner verheiratet. Wenn das ein potenzieller Vermieter erfährt, ist die Wohnung plötzlich schon vergeben. Kann ich mich zur Wehr setzen?

§ 31 Abs. 1 Z 4 GlBG besagt, dass auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit niemand beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf.

Gemäß einer Entscheidung des EuGH sind auch Angehörige geschützt.

Ich lese immer wieder Wohnungsinserate, die nur an Inländer gerichtet sind. Sind solche Inserate verboten?

Diese Wohnungsinserate sind nicht verboten.

Aber:  Wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen.

Ich bin schwul und wollte kürzlich mit meinem Freund in einem Lokal essen. Aufgrund eines Regenbogenansteckers vermutete der Kellner meine sexuelle Orientierung, machte einen Witz über „echte Männer“ und sagte uns, dass kein Tisch frei sei. Ein nach uns kommendes Paar erhielt aber einen Tisch, obwohl sie auch nicht reserviert hatten. Was kann ich tun?

Das GlBG kennt keine Regelung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Ich bin mit einem Afrikaner verheiratet. Ich habe das Gefühl, dass mir Wohnungseigentümer wegen der Hautfarbe meines Mannes keinen Mietvertrag geben wollen. Ist das eine Diskriminierung? Und wie kann ich mich dagegen wehren?

§ 31 Abs 1 Z 4 besagt, dass auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit niemand beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf.

Gemäß einer Entscheidung des EuGH sind auch Angehörige geschützt.

In einer Auslage steht „Kauft bei Österreichern.“ Ist das eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes?

Die Aufschrift „Kauft bei Österreichern.“ stellt keine Diskriminierung im Sinne des § 31 GlBG dar, da sie nicht auf die ethnische Zugehörigkeit der Kunden sondern des/der Verkäufer/s abzielt und somit auch nicht der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erschwert wird.

(Aktueller Stand: 09.09.2010)

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

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