Während in der Öffentlichkeit in erster Linie über die strafrechtlichen Bestimmungen bei sexueller Belästigung diskutiert wurde, hat der Klagsverband eine umfangreiche Stellungnahme zum Strafrechtsänderungsgestz abgegeben, die vor allem jene Paragrafen betrifft, in denen es um Gleichstellung und Schutz vor Diskriminierung geht.
Neuer Paragraf Zwangsheirat
Zwangsheirat wurde als neuer Paragraf in das österreichische Strafrecht aufgenommen. Aus Sicht des Klagsverbands eine sinnvolle Ergänzung, weil es sich hier um eine besonders schwere Form der Nötigung handelt.
Schutz vor Verhetzung verbessert …
Der Schutz vor Verhetzung wurde mit der Novelle ausgeweitet. Die Hetze muss nach der Strafrechtsreform nicht mehr die öffentliche Ordnung gefährden, sondern öffentlich im Sinne von „vielen Menschen zugänglich“ sein.
… aber kein Verhetzungsschutz für Flüchtlinge/AsylwerberInnen
Für Flüchtlinge und AsylwerberInnen wurde der Schutz vor Verhetzung allerdings nicht verbessert. Der Klagsverband hatte in seiner Stellungnahme angeregt, diese Personengruppe im Strafrecht eigens zu nennen, weil sie besonders häufig von Verhetzung betroffen ist.
Herabwürdigung religiöser Lehren
Der Klagsverband hat in seiner Stellungnahme angeregt, die Herabwürdigung religiöser Lehren ersatzlos zu streichen, weil eine Lehre nicht schutzwürdig ist und der Schutz der Menschenrechte wie Meinungsfreiheit im Vordergrund stehen sollte.
Höheres Strafausmaß bei der Gefährdung durch übertragbare Krankheiten
Eine Strafverschärfung bei der Gefährdung durch übertragbare Krankheiten hat der Klagsverband in seiner Stellungnahme abgelehnt. Nun wurde aber bei der fahrlässigen Gefährdung die Geldstrafe verdoppelt. Das bedeutet, dass besonders HIV-positive Personen weiterhin nicht nur stigmatisiert, sondern auch kriminalisiert werden.
Sexuelle Belästigung
Der wohl am heftigsten diskutierte Punkt bei der Novelle des österreichischen Strafrechts war der Schutz vor sexueller Belästigung. In das reformierte Strafrecht hat nun eine Fassung Eingang gefunden, die weder den Argumenten der BefürworterInnen einer Ausweitung noch der GegnerInnen in vollem Umfang Rechnung trägt.
Strafbar ist nun „die intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle“, was zwar eine Ausweitung bedeutet, allerdings aus Sicht des Klagsverbands weiterhin eine eindeutige Definiton vermissen lässt. Das Opfer muss sich aber im Gegensatz zur früheren Fassung nicht mehr zur Wehr setzen, damit sexuelle Belästigung als Straftat gilt. Auch ein „Nein“ kann schon genügen. Für den Klagsverband eine Verbesserung.
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung zeigt exemplarisch, was für die gesamte Novelle gilt: Es bleibt abzuwarten, was die Staatsanwaltschaften und Gerichte aus dem Regelwerk machen.
Folgen Sie diesem Link, um die Änderungen im Strafrecht zu lesen.