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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

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Aktuelle Seite: Startseite / News / Keine Sozialleistungen für Drittstaatsangehörige: Gleichbehandlungsgrundsatz maßgeblich

Keine Sozialleistungen für Drittstaatsangehörige: Gleichbehandlungsgrundsatz maßgeblich

20. Oktober 2015 // von Klagsverband

Der designierte Bürgermeister von Wels hat am Wochenende über die Medien angekündigt, Sozialleistungen für Nicht-EU-BürgerInnen zu streichen. Das könnte jedoch den Antidiskriminierungsgesetzen widersprechen. Maßgeblich sind das österreichische Gleichbehandlungsgesetz und die entsprechenden EU-Richtlinien (RL 2003/109/EG und 2011/95/EU). Die Tageszeitung Der Standard hat den Generalsekretär des Klagsverbands Volker Frey zu den rechtlichen Aspekten dieser Ankündigung befragt. Folgen Sie diesem Link, um den Artikel im Standard zu lesen.

Klares Signal gegen Ausschluss von Drittstaatsangehörigen 

Der Klagsverband hat in jüngster Zeit bereits zweimal erfolgreich geklagt, weil sogenannte Drittstaatsangehörige von Sozialleistungen der Länder ausgeschlossen wurden.

Tiroler Schulstarthilfe auch für Drittstaatsangehörige

Lesen Sie hier, wie die Gerichte entschieden haben, weil ein kroatischer Staatsbürger in Tirol keine Schulstarthilfe für seinen Sohn erhalten hat. Zum Zeitpunkt der Klage war Kroatien noch nicht Mitglied der EU.

Die Vergabe-Richtlinien für die Tiroler Schulstarthilfe wurden in der Folge geändert. Folgen Sie diesem Link, um unsere Presseaussendung dazu zu lesen.

Pendlerhilfe in Niederösterreich: Wohnsitz ist maßgeblich

In Niederösterreich hat der Klagsverband für einen türkischen Staatsbürger geklagt, der keinen Anspruch auf die NÖ Pendlerhilfe hatte. Auch bei diesem Verfahren hat das Gericht entschieden, dass der Ausschluss von Drittstaatsangehörigen von dieser Landesleistung rechtswidrig ist. Lesen Sie die Entscheidung hier.

Auch in Niederösterreich wurden die Vergabe-Richtlinien daraufhin geändert, nachzulesen hier.

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Arbeit, des Bundesministeriums für Justiz, des Landes Salzburg und des Fonds Soziales Wien gefördert.

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