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Aktuelle Seite: Start / News / Nach UN-Empfehlungen: Regierung hat bis 9. März Zeit für Maßnahmen

Nach UN-Empfehlungen: Regierung hat bis 9. März Zeit für Maßnahmen

26. Januar 2016 von Klagsverband

Übersetzung der Empfehlungen auf Deutsch erster Schritt.

Im September 2015 hat die österreichische Regierung Post vom UN-Behindertenrechtskomitee in Genf bekommen: Nachdem ein blinder Linzer mit Unterstützung des Klagsverbands eine Beschwerde wegen Verletzung der Behindertenrechtskonvention eingebracht hatte, wurde vom Komitee eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen. Der Beschwerde war eine Klage des Mannes vorausgegangen, der sich nach dem österreichischen Behindertengleichstellungsrecht diskriminiert sah.

Neue Straßenbahn-Haltestellen in Linz wurden nämlich nicht mehr mit akustischer Sprachausgabe ausgestattet und waren somit für blinde und sehbehinderte Personen nicht mehr barrierefrei. „Es handelte sich dabei um die erste Beschwerde nach der UN-Behindertenrechtskonvention, die aus Österreich an die UNO gerichtet wurde“, erklärt Volker Frey vom Klagsverband. Die Empfehlungen des Komitees hätten deshalb durchaus richtungsweisende Bedeutung.

Regierung muss Maßnahmen bis März bekannt geben

Das UN-Komitee, das die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention überwacht und sogenannte Individualbeschwerden beantwortet, teilt in seiner Antwort die Ansicht des Beschwerdeführers und bestätigt die Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die österreichische Regierung. „Die Regierung hat nun bis 9. März Zeit, in einem Bericht nach Genf zu erklären, welche Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen wurden“, so Volker Frey.

In den Empfehlungen heißt es bei Punkt 10: „Gemäß Artikel 5 des Fakultativprotokolls und Regel 75 der Verfahrensordnung des Ausschusses hat der Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort an den Ausschuss zu übermitteln, die alle Angaben über alle im Hinblick auf die vorliegenden Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffene Maßnahmen enthält.“

Übersetzung in Amtssprache und barrierefreie Versionen

In Punkt 10 der Empfehlungen wird auch gefordert, „die Auffassungen des Ausschusses in die Amtssprache des Vertragsstaats übersetzen zu lassen und sie in barrierefreien Formaten zu verbreiten“. In diesem Punkt kann Volker Frey einen kleinen Fortschritt erkennen: „Eine Übersetzung auf Deutsch hat das Bundeskanzleramt mittlerweile veröffentlicht, eine Übersetzung in leichte Sprache ist aber leider noch ausständig“, so der Gleichstellungsexperte.

Folgen Sie diesem Link, um die deutsche Übersetzung der Empfehlungen zu lesen.

Zusammenfassung der Empfehlungen des UN-Behindertenrechtskomitees F gegen Österreich vom 21. August 2015:

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen empfiehlt der Republik Österreich:

  • dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Verfahrenskosten zu leisten (9.1)
  • sicherzustellen, dass die Echtzeit-Informationen die Benutzer_innen öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, allen Menschen mit Seh- oder anderen Behinderungen zugänglich zu machen (9.2.a)
  • einen konkreten, durchsetzbaren und zeitgebundenen rechtlichen Rahmen zur barrierefreien Behebung bestehender Barrieren in Bezug auf Fahrgastinformation (z.B. durch verbindliche Etappenpläne) zu schaffen (9.2.a)
  • sicherzustellen, dass alle neu hergestellten Straßenbahnlinien und sonstigen öffentlichen Verkehrsnetze für Menschen mit Behinderungen zur Gänze barrierefrei zugänglich sind (9.2.a)
  • sicherzustellen, das Anbieter_innen von Dienstleistungen, die an der Gestaltung, Errichtung und Ausstattung öffentlicher Verkehrsnetze beteiligt sind zu schulen, damit künftige Netze gemäß dem Prinzip des universellen Designs errichtet und ausgestattet werden (9.2.b)
  • sicherzustellen, dass Güter und Dienstleistungen, die im Weg der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zur Verfügung gestellt werden, barrierefrei im Sinne des Prinzips des universellen Designs zur Verfügung gestellt werden. Diese Standards sollen verpflichten vorgeschrieben und mit Sanktionen bewehrt sein (9.2c)
  • Bei der Erarbeitung solcher Standards sollen Menschen mit Behinderungen, ihre Interessensvertretungen sowie alle relevanten Berufsgruppen einbezogen werden (9.2c) (da)

 

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