Anlässlich der aktuellen Novellierung des Salzburger Kulturförderungsgesetzes weist der Klagsverband darauf hin, dass Barrierefreiheit eine Voraussetzung für die Förderung von Kulturangeboten sein muss.
Maßstab: UN-Behindertenrechtskonvention
„Maßgeblich für alle Entscheidungen ist dabei die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Artikel 30 die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben regelt“, erklärt Volker Frey, Generalsekretär des Klagsverbands. Allerdings habe das Thema Barrierefreiheit bei der Kulturförderung derzeit leider keinen hohen Stellenwert, so der Gleichstellungsexperte. Das lasse sich auch an der Staatenprüfung durch das UN-Behindertenrechtskomitee erkennen: „Bei der jüngsten Staatenprüfung ist der Artikel 30 nicht einmal behandelt worden“, bedauert Frey. Der Bundes-Monitoringausschuss habe sich aber in einer umfangreichen Stellungnahme mit dem Recht auf barrierefreie Kultur auseinander gesetzt.
Barrierefreiheit als Voraussetzung für Förderung
Der Klagsverband empfehle deshalb in seiner Stellungnahme nicht nur, Fördermittel für Kulturangebote mit den Bestimmungen für Barrierefreiheit zu verbinden, sondern auch bei der Besetzung des Landeskulturrates Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Nachdem das Salzburger Kulturförderungsgesetz auf dem Grundsatz bestehe, dass die Förderung kulturelle Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich gemacht werden müsse, sollte dieses Versprechen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention auch für Menschen mit Behinderungen wahr gemacht werden. (da)
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