Auf Grund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls stürmte eine WEGA-Einheit das Zimmer des Beschwerdeführers. Dieser wurde durch den Einsatz völlig überrascht. Eine Abwehrbewegung wurde von Seiten der Einsatztruppe als Widerstand aufgefasst und der Beschwerdeführer daraufhin mit Einsatz von Körperkraft gewaltsam zu Boden gebracht und bei dieser Aktion verletzt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung kam es auch zu Beschimpfungen durch die einschreitenden Beamten.
Die vom Betroffenen erhobene Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde mit der Begründung, dass das Verhalten der einschreitenden Beamten durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt und in der Anwendung Maß haltend war, abgewiesen.
Dagegen richtete er eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof. Dieser hob den Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof neben Ausführungen zu den konkreten Verfahrensmängeln fest, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls seiner Ansicht nach rechtmäßig ist:
Üben behördliche Organe im Rahmen von richterlichen Ermächtigungen exekutive Zwangsbefugnisse gegen Personen aus, so muss diese diese Maßnahme
- verhältnismäßig sein, d.h. sie darf nur insoweit Platz greifen, soweit sie dazu dient, Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
- Sie muss Maß haltend vor sich gehen.
- Es darf nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden.
- Rassistische Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung stellen keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die durch eine richterliche Ermächtigung gedeckt sind, dar.
- Finden solche Beschimpfungen statt, so wird dadurch die richterliche Ermächtigung exzessiv überschritten. Somit können derartige Handlungen rechtswidrig sein.
Im konkreten Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Verfahren zu den vom Beschwerdeführer angeführten Beschimpfungen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Dies wäre jedoch für den Verfahrensausgang aus den angeführten Gründen relevant gewesen. Somit wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Hier die vollständige Entscheidung.