„Menschen mit und ohne Behinderung, unterschiedliche Berufe und Lebensläufe, eine gelungene Durchmischung von Frauen und Männern in allen Altersgruppen garantieren eine Vielzahl von Kompetenzen und Ressourcen“, so beschreibt die Vorsitzende Christine Rosenbach den niederösterreichischen Monitoringausschuss.
(Auf dem Bild sind die Mitglieder des niederösterreichischen Monitoringausschusses zu sehen. Foto: NLK J. Burchhart)
Immer wieder haben wir in den vergangenen Jahren über die Arbeit von Monitoringausschüssen und Monitoringstellen berichtet. Der Klagsverband ist selber Mitglied in zwei dieser Gremien, die zur Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eingerichtet wurden. Der niederösterreichische Monitoringausschuss ist eines davon.
Bundes-Monitoringausschuss seit 2008
Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention verlangt, dass jedes Vertragsland nationale Menschenrechtsinstitutionen zur Überwachung der Umsetzung der Konvention einrichten muss.
Die Republik Österreich hat die UN-Behindertenrechtskonvention 2008 ratifiziert, noch im selben Jahr wurde der Bundes-Monitoringausschuss eingerichtet. Das unbhängige Gremium hat die Aufgabe, die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu überwachen. Das Monitoring bezieht sich dabei auf die Gesetzgebung und die Vollziehung des Bundes.
Inzwischen haben auch fast alle Bundesländer Monitoringstellen eingerichtet. Salzburg hat als jüngstes Bundesland erst vor kurzem sein Gleichbehandlungsgesetz novelliert, um damit die rechtliche Grundlage für eine Monitoringstelle zu schaffen.
Pariser Prinzipien als Richtschnur
Für die Gestaltung der Monitoringstellen wurden von der UNO bereits 1993 Richtlinien entwickelt. Die sogenannten Pariser Prinzipien sehen vor, dass diese Gremien eine juristische Grundlage und einen klaren Auftrag sowie ausreichende Infrastruktur und adäquate Finanzierung haben müssen. Sie sollten gegenüber dem jeweiligen Regierungen unabhängig sein und in ihrer Zusammensetzung pluralistisch.
Dabei ist darauf zu achten, dass besonders verwundbare Gruppen wie Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Überwachungsgremien haben. Die inklusive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Überwachungsprozess wird dabei in Absatz 3 ausdrücklich festgehalten: „Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und partizipiert daran in vollem Umfang.“
Kaum ein Monitoringausschuss erfüllt diese Anforderungen zur Gänze, besonders die Frage der Unabhängigkeit wird sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine wichtige Aufgabe erachtet der Klagsverband deshalb auch darin, regelmäßig auf die Pariser Prinzipien hinzuweisen und einzufordern, dass diese eingehalten werden. (da)
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