Ein Mann mit Behinderung nutzt innerhalb des Stadtgebietes regelmäßig die öffentlichen Verkehrsmittel. Trotz Vorlage des Behindertenausweises erhält er keine Ermäßigung oder Gratisfahrt. Gemäß den geltenden Tarifbestimmungen werden ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte bzw. deren BegleiterInnen unentgeltlich befördert. Durch diese Regelung in den allgemeinen Tarifbestimmungen fühlt sich der Mann aufgrund seiner Behinderung diskriminiert.
Schlichtung
Es wurde seitens des Betroffenen versucht den gegenständlichen Sachverhalt vor dem Bundessozialamt zu schlichten. Im Schlichtungsgespräch wurde vom Vertreter des Verkehrsunternehmens der Diskriminierungsvorwurf zurückgewiesen. Zwischen den Schlichtungsparteien kam es im Verfahren zu keiner Einigung.
Klage
Der Mann hat nunmehr Klage eingereicht und fordert vom Verkehrsunternehmen neben dem Ersatz des Vermögensschadens immateriellen Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Gemäß § 5 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) liegt eine unmittelbare Diskrimierung vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BGStG kann die hypothetische Vergleichsperson auch eine Person mit Behinderung sein. Damit werden auch jene Fälle erfaßt, in denen im Vergleich zu einem anderen Menschen mit Behinderung eine bestimmte Person aufgrund ihrer Behinderung weniger günstig behandelt wird.
Die Gewährung von Gartisfahrten ausschließlich für Inhaber eines Schwerkriegsbeschädigtenausweises ist eine unmittelbare Diskriminierung des körperbehinderten Mannes aufgrund seiner Behinderung. Unmittelbar diskriminierend ist zudem die vom Verkehrsunternehmen vorgenommene Kategorisierung von Menschen mit Behinderung. Das Verkehrsunternehmen hat bereits im Schlichtungsverfahren durch verschiedenste Argumente versucht, eine Rechtfertigung für die Diskriminierung zu finden. Es muss hier aber ganz klar darauf hingewiesen werden, dass es für eine unmittelbare Diskriminierung keine sachliche Rechtfertigung geben kann.