Öffentliche Stellen sollen ihre Internetseiten und mobilen Anwendungen „besser zugänglich machen“. Das besagt Artikel 4 einer neuen Richtlinie der EU, die am 26. Oktober 2016 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde.
Internetseiten und Apps
Die Richtlinie bezieht sich auf Internetseiten und Smartphone Apps und verspricht vor allem für Personen mit Seh- oder Hörbehinderungen wichtige Verbesserungen. Öffentliche Stellen, die Internetseiten und mobile Apps betreiben, müssten diese verbessern, „… indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten“, verlangt Artikel 4 der Richtlinie.
Als zusätzliche Maßnahme ist vorgesehen, dass öffentliche Stellen Erklärungen zur Barrierefreiheit veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Das betrifft sowohl Internetseiten als auch Apps. Bei den mobilen Anwendungen muss die Erklärung entweder auf der Internetseite zuständiger Betreiber_innen zu finden sein oder beim Herunterladen der App. (Artikel 7)
Bitte macht was draus!
Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun 21 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Mindeststandard. Alle Staaten hätten die Möglichkeit, über die Richtlinie hinaus Verbesserungen für die Barrierefreiheit zu beschließen. Es bleibt also abzuwarten, was Österreich aus der Richtlinie macht. (da)
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