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Aktuelle Seite: Start / News / Weltanschauung. Annäherung an einen rechtlichen Begriff

Weltanschauung. Annäherung an einen rechtlichen Begriff

29. November 2016 von Klagsverband

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Deutschland zeigt in einem aktuellen Überblick, wie der Diskriminierungsgrund Weltanschauung ausgelegt werden kann.

Weltanschauung ist einer der sieben, im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) genannten, Diskriminierungsgründe. Aber während es zum Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion schon eine Vielzahl an Judikatur gibt, mussten sich die Gerichte hierzulande erst selten mit Diskriminierungen aufgrund der Weltanschauung beschäftigen.

Was genau ist eine Weltanschauung? Gehört ein veganer Lebensstil dazu? Könnte ich als Vegetarierin meine Firma wegen Diskriminierung verklagen, weil in der Kantine nur Gerichte mit Fleisch angeboten werden?

Viele Fragen und kaum Antworten. Auch im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, wird Weltanschauung als Diskriminierungsgrund genannt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat nun einen Überblick über diesen kontroversiellen Begriff zusammengestellt.

Nicht alles lässt sich auf das österreichische Gleichbehandlungsrecht übertragen, trotzdem bietet der Artikel von Dr. Thomas Heinrichs eine wertvolle Hilfe zur Situierung dieses Begriffs. Wir haben den Artikel gelesen und kurz zusammengefasst:

Von der philosophischen …

Über den Begriff „Weltanschauung“ stolpern wir nicht zuletzt deshalb so leicht, weil er im 21. Jahrhundert als absolut veraltet wahrgenommen wird und ihn wohl kaum jemand in seiner Alltagssprache verwendet. In dem Artikel wird sehr genau dargestellt, wie sich der Begriff entwickelt hat. Erstmals zu finden ist er als philosophischer Begriff bei Kant. Zu dieser Zeit beginnen weltanschauliche Konzepte religiöse Weltbilder als Orientierungs- und Sinnstrukturen abzulösen. Im 19. Jahrhundert avanciert er gar zu einem Modebegriff und durchläuft einen Prozess der Individualisierung. Die Weltanschauung wird immer mehr zur Haltung einzelner Personen.

Erst nach dem Nationalsozialismus verliert der Begriff an Popularität. Die Nazis hatten ihre Ideologie als „deutsche Weltanschauung“ bezeichnet.

… zur rechtlichen Weltanschauung

Der Schutz vor Diskriminierung wegen der Weltanschauung im deutschen AGG hat seinen Ursprung in der Formulierung der UN-Menschenrechtscharta. Über die Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU (2004/113/EG und 2006/54/EG) hat der Begriff dann Eingang in nationale Gesetze gefunden. Im Artikel wird angemerkt, dass in den Übersetzungen der EU in Nationalsprachen meistens Begriffe verwendet werden, die am ehesten dem deutschen Wort „Überzeugung“ entsprechen. So lautet die englische Übersetzung für Weltanschauung zB „belief“.

Religiös, ideologisch und politisch aber nicht antidemokratisch

Im deutschen AGG ist es laut Artikel möglich, sich bei der Auslegung des Begriffs Weltanschauung entweder am Verfassungsrecht oder am Europarecht oder an einer Kombination von beidem zu orientieren. Weltanschauung werde im AGG als Sammelbegriff für religiöse, ideologische und politische Auffassungen verstanden. „Im Sinne des AGG ist Weltanschauung ein für die Lebensführung eines Menschen verbindliches und identitätsstiftendes Verständnis des menschlichen Lebens und der Welt, welches von einer relevanten Zahl anderer geteilt wird.“

Grenzen sieht das AGG bei rassistischen, gewaltverherrlichenden und antidemokratischen Weltanschauungen.

Zusammengefasst bedeutet Diskriminierungsschutz aufgrund der Weltanschauung: „Wegen einer mir zustehenden Freiheit, hier der Wahl und Ausübung einer Weltanschauung, darf ich nicht ungleich behandelt werden.“

Diskriminierung hat in der Regel strukturelle Ursachen, hier ist es die soziale Dominanz der Religionen. „Religiöse Menschen haben das Risiko, diskriminiert zu werden, weil sie die falsche Religion haben. Weltanschaulich gebundene und konfessionsfreie Menschen haben das Risiko, diskriminiert zu werden, weil sie keine Religion haben.“

Keine Religion, kein Job

Das bestätigt auch die Praxis des Klagsverbands: Während Diskriminierungsklagen wegen der Weltanschauung sehr selten sind, hat der Klagsverband 2011 eine Klage unterstützt, bei der eine Person, wegen ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit ungleich behandelt wurde. Folgen Sie diesem Link, um sich über dieses Verfahren zu informieren.

Im Artikel heißt es dazu: „Die am weitesten verbreitete Form der Diskriminierung wegen der Weltanschauung/Konfessionsfreiheit ist daher die negative Diskriminierung wegen des Fehlens einer Religion.“ Nur wenige Konfessionslose wagen allerdings den Schritt wegen einer Diskriminierung vor Gericht zu gehen. Die Chancen auf Erfolg sind meistens bescheiden.

Politische Überzeugung

Als Beispiel einer politischen Überzeugung oder Weltanschauung wird in dem Artikel die Mitgliedschaft bei der deutschen rechtsradikalen Partei NPD genannt. Allerdings müsse sich zB in der Arbeitswelt die Mitgliedschaft bei der Partei auf die beruflichen Anforderungen auswirken, damit eine Diskriminierung gerechtfertigt werden könne. Auch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft könnte eine Form der Weltanschauung sein.

Strukturelle Diskriminierung

Die strukturelle Diskriminierung von organisierten Weltanschauungsgemeinschaften im öffentlichen Bereich ist häufig in Schulen und Kindergärten zu finden. Das hängt mit dem Status als moralische Instanz zusammen, den diese Einrichtungen gerne für sich in Anspruch nehmen. Zitiert werden in dem Artikel Beispiele wie Beten in öffentlichen Kindergärten, Kreuze in Klassenzimmern oder die Frage, ob an religiösen Tagen schulfrei ist. (da)

Wer sich näher mit der Auslegung des Begriffs „Weltanschauung“ besonders im deutschen AGG beschäftigen möchte, kann den Übersichtsartikel hier herunterladen.

 

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