Am 17. Jänner 2017 hat die Bundesregierung nach langem Feilschen um die Finanzierung – und mit massiven finanziellen Abstrichen – einen Ministerratsbeschluss über die Einführung des Erwachsenenschutzgesetzes gefasst, mit dem sich nun der Justizausschuss des Nationalrats beschäftigt. Dieses soll das alte und mit der CRPD in Widerspruch stehende Sachwalterschaftsrecht ablösen.
Das im Nationalrat diskutierte Erwachsenenschutzgesetz ist trotz aller Kritik an den geplanten finanziellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung ein großer Schritt in Richtung Selbstbestimmung.
Damit die Auswirkungen des neuen Gesetzes voll zum Tragen kommen, müssen aber auch andere Gesetze, die weiterhin auf das Sachwalterschaftsrecht Bezug nehmen, im Sinn der CRPD geändert werden. Ein Beispiel ist § 6a der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser führt dazu, dass Anträge auf Sachwalterschaft zum Ruhen von Pflegschaftsverfahren führen. Wenn die Bestellung einer Sachwalter_in länger dauert, kann das bewirken, dass etwa Entscheidungen über Besuchsrechte lange nicht entschieden werden.
Vorbild Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz
Auch bei der Erlassung des Behindertengleichstellungspakets 2005 war es nötig, neben dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) auch Begleitgesetze zu erlassen. Damals wurden viele diskriminierende Bestimmungen im Berufsrechtsänderungs-Gesetz 2008 (Notariatsakte) und im Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz aufgehoben oder geändert. (vf)