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Aktuelle Seite: Start / News / Erwachsenenschutz-Begleitgesetz nötig

Erwachsenenschutz-Begleitgesetz nötig

1. Februar 2017 von Klagsverband

Der Klagsverband regt die dringende Evaluierung von Gesetzen an, die auf die alten Bestimmungen der Sachwalterschaft Bezug nehmen und nun auch im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) geändert werden sollten.

Am 17. Jänner 2017 hat die Bundesregierung nach langem Feilschen um die Finanzierung – und mit massiven finanziellen Abstrichen – einen Ministerratsbeschluss über die Einführung des Erwachsenenschutzgesetzes gefasst, mit dem sich nun der Justizausschuss des Nationalrats beschäftigt. Dieses soll das alte und mit der CRPD in Widerspruch stehende Sachwalterschaftsrecht ablösen.

Das im Nationalrat diskutierte Erwachsenenschutzgesetz ist trotz aller Kritik an den geplanten finanziellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung ein großer Schritt in Richtung Selbstbestimmung.

Damit die Auswirkungen des neuen Gesetzes voll zum Tragen kommen, müssen aber auch andere Gesetze, die weiterhin auf das Sachwalterschaftsrecht Bezug nehmen, im Sinn der CRPD geändert werden. Ein Beispiel ist § 6a der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser führt  dazu, dass Anträge auf Sachwalterschaft zum Ruhen von Pflegschaftsverfahren führen. Wenn die Bestellung einer Sachwalter_in länger dauert, kann das bewirken, dass etwa Entscheidungen über Besuchsrechte lange nicht entschieden werden.

Vorbild Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz

Auch bei der Erlassung des Behindertengleichstellungspakets 2005 war es nötig, neben dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) auch Begleitgesetze zu erlassen. Damals wurden viele diskriminierende Bestimmungen im Berufsrechtsänderungs-Gesetz 2008 (Notariatsakte) und im Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz aufgehoben oder geändert. (vf)

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