Das Netzwerk Artikel 3 – Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. hat die von Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz und Österreich – weitgehend ohne Beteiligung von Menschen mit Behinderung – erstellte Übersetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung überarbeitet. Der Titel „Schattenübersetzung“ wurde gewählt, weil bei der Überwachung der Umsetzung von UN-Konvention NGOs immer auch unabhängige Schattenberichte abgeben.
Die Schattenübersetzung macht die geänderten Stellen kenntlich – so ist immer sichtbar, wie die ursprüngliche und die vorgeschlagene Übersetzung lauten.
Neben Ungenauigkeiten und Abschwächungen gibt es zwei Motive für die Schattenübersetzung:
- Manche Begriffe werden von Menschen mit Behinderung im Deutschen auf eine gewisse Art verwendet. Es handelt sich also um Selbstbestimmung und Sprachhohheit, um das Recht selbst zu entscheiden, mit welchen Begriffen sich eine Gruppe und ihre Ziele bezeichnen will. So wird „Mitwirkung“ durch „Teilhabe“ ersetzt oder „Unabhängigkeit“ durch „Selbstbestimmung“.
- Juristische Texte können nicht einfach von einer Sprache in eine andere übersetzt werden, sie müssen auch von einem Rechtssystem ins andere übertragen werden. Wenn die offizielle Arbeitsübersetzung daher den Begriff „Zugänglichkeit“ verwendet, obwohl in den deutschsprachigen Rechtsordnungen der Begriff „Barrierefreiheit“ verwendet wird, stellt sich die Frage, ob damit etwas anderes gemeint ist. Gemeint ist aber die Verwendbarkeit in der allgemein üblichen Weise, die im deutschsprachigen Bereich mit „Barrierefreiheit“ bezeichnet wird. Dieser Begriff sollte daher auch in der deutschen Übersetzung verwendet werden, um jegliche Begriffsverwirrung zu vermeiden.
Anmerkungen und weitere Kommentare sind willkommen und an hgh@netzwerk-artikel-3.de zu richten.