Eine OTS-Aussendung vom 17. Dezember 2008 titelt: „Brutaler Türkenüberfall symptomatisch“ und folgert dann: „Gewalt hat meist Migrationshintergrund“.
ZARA und der Klagsverband haben der Staatsanwaltschaft diese Meldung zur Prüfung vorgelegt.
Zwei Fragen sind zu klären:
- Hat der Gemeindepolitiker, der diese Meldung versendet hat, gegen das Verbot der Verhetzung (§ 283 StGB) verstoßen? Absatz 2 dieser Bestimmung besagt, dass eine Verhetzung begeht, wer öffentlich gegen eine „Rasse“ oder ein Volk hetzt und sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
- Und ist die FPÖ Wien für die Meldung im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes verantwortlich, da die Aussendung klar als eine solche der Partei gekennzeichnet ist?
Bisher gibt es wenig Rechtsprechung zum § 283 StGB. Eine staatsanwaltliche und gerichtliche Klarstellung ist daher nötig – und eine Debatte um § 283 StGB schon seit langem überfällig. Es ist unverständlich, warum nur rassistische und religionsfeindliche Parolen eine Verhetzung im Sinne des StGB darstellen können, homophobe oder behindertenfeindliche Aussagen aber nicht. Es bleibt abzuwarten, ob diese Bestimmung zumindest in ihrem engen Anwendungsbereich Wirksamkeit besitzt. Falls nicht, sollte sie umso dringender novelliert werden.