- Unabhängigkeit und
- Nahebeziehung zum Parlament.
Neben diesen verpflichtenden Kriterien gibt es Eigenschaften, die oft – aber bei weitem nicht immer – anzutreffen sind: Qualifikationsvoraussetzungen für die Ombudsleute, Bestellung durch das Parlament, Modalitäten der Abberufung, beschränkte Amtsdauer, Unvereinbarkeitsbestimmungen und Immunitätet der Ombudsleute.
In Österreich erfüllt auf Bundesebene nur die Volksanwaltschaft diese Kriterien, in Tirol und Vorarlberg sind ebenfalls Landesvolksanwaltschaften eingerichtet. Einige andere Einrichtungen erfüllen diese Anforderungen dagegen nicht, obwohl sie vergleichbare Aufgaben erfüllen. Dazu gehören die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Justiz-Ombudsstellen, der Menschenrechtsbeirat oder die Patientenanwaltschaften.
Sollten diese Einrichtungen vollständig an die „Pariser Prinzipien“ für nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte angepasst werden – was zu begrüßen wäre -, bietet dieser Band die Anregungen zur konkreten rechtlichen Umsetzung.
Gabriele Kucsko-Stadlmayer (Hg.in): Europäische Ombudsman-Institutionen
Springer WienNewYork 2008