Ein 21-jähriger Beschäftigter des Grazer Instituts für Biotechnologie verdient nach Abschluss seiner Lehre weniger als seine 22 Monate ältere, gleich qualifizierte Kollegin. § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) sieht nämlich vor, dass für die Vorrückungsstichtage (mit denen höheres Gehalt verbunden ist) nur Dienstzeiten berücksichtigt werden, die nach dem 18. Geburtstag liegen. Der Kläger sieht darin eine Altersdiskriminierung im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und der Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie.
Der OGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof, um die Europarechtskonformität des § 26 VBG überprüfen zu lassen. Die Antwort wird nicht nur für das VBG sondern auch für andere Einstufungsregelungen des öffentlichen Dienstes und Kollektivverträge von Bedeutung sein.
Hier finden Sie das Vorabentscheidungsersuchen des OGH und einen lesenswerten Artikel von Christoph Herzeg (Uni Graz) im Rechtspanorama der Presse.