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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

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Aktuelle Seite: Startseite / News / Verwaltungsstrafen bei Cyber Hate: Klares Verbot von Sexismus und Homophobie gefordert

Verwaltungsstrafen bei Cyber Hate: Klares Verbot von Sexismus und Homophobie gefordert

8. Juni 2017 // von Klagsverband

Um Cyber-Hate-Delikte wirkungsvoll bestrafen zu können, plädiert der Klagsverband für eine umfassende rechtliche Grundlage für Verwaltungsstrafen.

Geschädigte wissen nur selten, wer sich hinter rassistischen oder sexistischen Postings oder Internet-Einträgen verbirgt. Wer eine Anzeige macht, übergibt damit der Behörde den Auftrag zu ermitteln und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verhängen.

Diese Vorgehensweise sei durchaus sinnvoll, erklärt Volker Frey vom Klagsverband. Allerdings müssten die gesetzlichen Grundlagen – also das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und das Verwaltungsstrafgesetz – die spezifischen Merkmale von Cyber-Hate-Delikten berücksichtigen.

Strafen nicht nur bei rassistischen Motiven

„Cyber Hate wird im Internet verbreitet und ist nicht ausschließlich rassistisch. Das sollte der Gesetzgeber berücksichtigen, wenn die rechtlichen Grundlagen für Verwaltungsstrafen novelliert werden“, fordert Volker Frey.

Besonders sexistischer Hass sei im Internet stark verbreitet. Es wäre deshalb nicht zielführend, Verwaltungsstrafen nur dann zu verhängen, wenn diskriminierende Postings oder Einträge im Internet die ethnische Zugehörigkeit, die Religion oder eine Behinderung als Hintergrund haben. Geschlecht sollte als Grund ebenso gelten wie alle anderen Diskriminierungsmerkmale, die im Gleichbehandlungsgesetz genannt sind.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der Klagsverband auch, den belasteten Begriff „Rasse“ durch die Formulierung „ethnische Zugehörigkeit“ zu ersetzen, die im österreichischen Gleichstellungsrecht längst üblich ist.

Verbreitung im Netz

Nachdem Cyber-Hate-Delikte vor allem im Internet passieren, ist es kaum möglich nachzuweisen, wie vielen Personen diskriminierende oder verhetzende Postings oder Einträge zugänglich waren.

„Für Verwaltungsstrafen muss ein breite Öffentlichkeit, E-Mail oder das Internet als Nachweis der Verbreitung genügen“, fordert Frey. Die im Begutachtungsentwurf verlangten 150 Personen (das sogenannte „Publizitätserfordernis“) seien bei Cyber Hate schwer nachzuweisen und könnten dazu führen, dass Verwaltungsstrafen als Rechtsinstrument kaum eingesetzt werden. (da)

Zum Herunterladen: Stellungnahme des Klagsverbands zur Novelle des EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsstrafgesetzen) und des Verwaltungsstrafgesetzes 

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