In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verdachtsunabhängige Kontrolle von Personen in Grenznähe nur möglich ist, wenn im nationalen Recht festgelegt wurde, wie häufig die Kontrollen stattfinden dürfen und welche Auswahlkriterien herangezogen werden.
Das geht aus einer Presseaussendung des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) in Deutschland hervor. Der EuGH war im Januar 2016 angerufen worden, um eine Vorabentscheidung zu treffen. Dabei ging es um den Fall eines Fußgängers, der vom französischen Straßburg zu Fuß über die Grenze ins deutsche Kehl gegangen war und von deutschen Polizeibeamten am Bahnhof in Kehl kontrolliert wurde.
„Die Polizeibehörden sind angehalten, Personenkontrollen detailliert nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu organisieren und durchzuführen. Ob die derzeitige Kontrollpraxis dem genügt, werden die weiteren gegenwärtigen Klagen zeigen“, heißt es dazu aus dem BUG.
Umstrittene Praxis des Racial Profiling
Racial Profiling – also die Kontrolle von Personen, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen zB die Hautfarbe, sich aber nicht verdächtig gemacht haben, ist als rassistische Praxis umstritten. Das BUG in Deutschland unterstützt immer wieder Klagen, um Racial Profiling als Grundrechtsverletzung auszuweisen.
Auch in der Schweiz hat sich eine Initiative gegen Racial Profiling gegründet. (da)
Hier das Urteil des EuGH zum Herunterladen (pdf).