Das Gesetz besagt im Kern,
- dass in börsenotierten Gesellschaften
- sowie in Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1000 Arbeitnehmer_innen beschäftigt sind,
der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern bestehen muss,
- sofern der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Mitgliedern (Kapitalvertreter_innen) und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern besteht.
Besonders auffällig ist die teilweise geschlechtssensible Sprache (Kapitalvertreter, aber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – § 86 Abs. 7 Aktiengesetz), die beim Lesen absurde Interpretation zuließe, wenn sie wörtlich genommen würde.
Das Bundesgesetzblatt können Sie hier herunterladen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_104/BGBLA_2017_I_104.pdf