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Aktuelle Seite: Start / News / Novelle des Kärntner ADG und GlBG

Novelle des Kärntner ADG und GlBG

8. Januar 2009 von Klagsverband

Kärnten passt das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz an die Bundesgesetzgebung an und berücksichtigt den Umsetzungsbedarf hinsichtlich der EU-Richtlinien.

Wappen KarntenHeute endet die Frist zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz geändert werden.

Der Anpassungsbedarf resultiert zum einen aus der Änderung der Bundesgetzgebung, zum anderen aus der neuesten Rechtsprechung des OGH und zum dritten aus der Einleitung zweier Vertragsverletzungsverfahren, die die Europäische Kommission gegen Österreich wegen des Vorwurfs nicht hinreichender Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG.

Neben einem geschlechtersensiblen Sprachgebrauch regt der Klagsverband in seiner Stellungsnahme an, den Begriff der sexuellen Ausrichtung im K-ADG in sexuelle Orientierung zu ändern und damit der Vereinheitlichung der Gesetzesbegriffe gerecht zu werden und Missverständnisse zu verhindern.

Weiterhin fehlt es im Entwurf der Gesetzesänderung an der Berücksichtigung der neueren EuGH-Judikatur (Coleman, Rs C-303/06 und Feryn Rs C-54/07) . Es ist daher notwendig auf Grundlage der europarechtlichen Entscheidungen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass nicht nur TrägerInnen eines geschützten Merkmals, sondern auch alle Menschen, die wegen einem der sieben Diskriminierungsgründe benachteiligt werden, vor Diskriminierung geschützt sind.

Vollinhaltlich zugestimmt werden kann den folgenden Änderungen, die sich inhaltlich an der Bundesgesetzgebung orientieren:

  • Änderung der Definition der „sexuellen“ Orientierung
  • Anwendbarkeit des K-LGBG bei der Lösung eines Probedienstverhältnisses
  • Einräumen eines Wahlrechts bei diskriminierender Beendigung eines Dienstverhältnisses zwischen Anfechtung und Schadenersatz
  • Klarstellung, dass bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auf allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen ist
  • Erhöhung der Mindestschadenersatzsummen.

Die genaue Argumentation kann in der umfassenden Stellungsnahme des Klagsverbandes zur Gesetzesänderung nachgelesen werden.

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