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Aktuelle Seite: Start / News / Oö. Wohnbauförderungsgesetz

Oö. Wohnbauförderungsgesetz

8. November 2017 von Klagsverband

Restriktiver Zugang zu leistbarem Wohnraum und Wohnbeihilfe erschwert Integration von Personen, die nicht EWR-Bürger_innen sind.

wappen oberoesterreichIn Oberösterreich wird das Wohnbauförderungsgesetz novelliert. Die Gesetzesreform zielt darauf ab, Personen, die nicht EWR-Bürger_innen sind, den Zugang zu Wohnbeihilfe und geförderten Wohnungen zu erschweren, wie die oberösterreichische Landesregierung  bekannt gegeben hat.

Leistbares Wohnen als Integrationsmaßnahme

Personen, die nicht EWR-Bürger_innen sind, müssen deshalb in Zukunft neben dem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren auch ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, um Zugang zu geförderten Wohnungen zu bekommen. Dies war bislang schon in den Vergaberichtlinien der gemeinnützigen Wohnbauträger festgehalten. Nun soll der Nachweis von Deutschkenntnissen für weitere Leistungen der Wohnbauförderung auch im Gesetz implementiert werden.

Der Klagsverband erachtet leistbares Wohnen allerdings als eine Voraussetzung für Integration. Wer keinen Zugang zu Wohnraum hat, wird kaum Ressourcen haben, sich mit der Sprache auseinanderzusetzen.

Umgekehrt könnte der Zugang zu leistbarem Wohnen als Rahmenbedingung betrachtet werden, die Integration möglich macht. Der Klagsverband empfiehlt deshalb in seiner Stellungnahme, rechtliche Grundlagen für leistbares Wohnen zu schaffen, um die Integration von Drittstaatsangehörigen nicht zu erschweren, sondern zu erleichtern.

Bestimmungen definieren, für Rechtssicherheit sorgen

Ein Problem beim vorliegenden Gesetzesentwurf sieht der Klagsverband in der mangelnden Transparenz bei den Gleichbehandlungsbestimmungen. Auf diese wird zwar verwiesen, sie werden aber nicht näher definiert. Zumindest die EU-rechtlichen Grundlagen sollten namentlich genannt werden, damit Personen, die nicht EWR-Bürger_innen sind, eine realistische Chance haben, sich rechtskonform zu verhalten. (da)

Zum Herunterladen:

Stellungnahme des Klagsverbands

Begutachtungsentwurf 

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