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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

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Aktuelle Seite: Startseite / News / Rechtsmittel mit Potenzial

Rechtsmittel mit Potenzial

28. November 2017 // von Klagsverband

Die vorige Legislaturperiode endete mit einem großen Erfolg für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Am 12. Oktober 2017 wurde im Nationalrat das Inklusionspaket beschlossen, das das Verbandsklagerecht für den Klagsverband und den Behindertenanwalt beinhaltet – wir haben darüber berichtet. Der genaue Wortlaut ist jetzt auch im Bundesgesetzblatt nachzulesen.

Gültige Rechtslage

Das Instrument der Verbandsklage im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist kein neues. Auch bislang waren Verbandsklagen bei Verstößen gegen das BGStG zulässig, sofern diese die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und dauerhaft beeinträchtigten. Klagen konnte allein die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR, nunmehr: Österreichischer Behindertenrat).

Die Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung war an die Bedingung geknüpft, dass der Bundesbehindertenbeirat eine solche empfiehlt. Diese Empfehlung hatte mit Beschluss zu erfolgen, dem zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustimmen mussten. Bislang hat es keine Verbandsklage gegeben. Nicht zuletzt wird wohl auch dieses umständliche Prozedere einer der Gründe dafür sein, warum Diskriminierungen mit diesem Rechtsmittel noch nicht bekämpft wurden.

Im Bereich des Versicherungsrechts gibt es darüber hinaus seit Jänner 2013 zusätzlich für den Klagsverband und den Behindertenanwalt eine Verbandsklagemöglichkeit, sofern Versicherungen gegen die Regelungen in § 1d Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verstoßen und dadurch wiederum die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden. Der Klagsverband hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht und konnte für Personen mit Trisomie 21 eine positive Änderung erreichen. Die diskriminierenden Versicherungstarife wurden als Ergebnis der, vor einer Klage verpflichtend durchzuführenden Schlichtung, von der Versicherung gestrichen.

Dieses Verbandsklagerecht wird auch im neuen Jahr unverändert weiter bestehen.

Neuerungen ab 2018

Die Änderungen, die ab dem 1. Jänner 2018 in Kraft treten werden, betreffen das allgemeine Verbandsklagerecht in § 13 Abs. 1 BGStG.

Wird gegen die im BGStG geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, so können Klagsverband, Behindertenanwalt und Österreichischer Behindertenrat eine Klage auf Feststellung, sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen. Die Zustimmung des Behindertenbeirates ist nicht mehr erforderlich.

Mit der neuen Regelung haben weitere unbestimmte Begrifflichkeiten Eingang ins BGStG gefunden. Weder das Gesetz selbst, noch die Protokolle der Nationalrats- und Bundesratssitzung stellen klar, wann allgemeine Interessen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden. Wesentlich sollten nach Ansicht des Klagsverbands alle Beeinträchtigungen sein, bei denen eine Verbandsklage sachgerecht und zweckmäßig im Interesse der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erscheint und die insbesondere Dienstleistungen des Bundes, soziale, bildungs-, gesundheits- und freizeitbezogene Dienstleistungen sowie Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens betreffen. Als dauerhaft sollten jedenfalls Barrieren im Sinne des § 6 Abs. BGStG und diskriminierende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formblätter gelten.

Grundsätzlich kann im Rahmen der Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung geklagt werden, bei großen Kapitalgesellschaften auch auf Unterlassung und Beseitigung. Große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Diese Merkmale betreffen

  • die Bilanzsumme von 20 Millionen Euro
  • den Umsatzerlös in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von 40 Millionen Euro und
  • den Jahresdurchschnitt an Arbeitnehmer_innen von 250.

Große Aktiengesellschaften (AG) und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) treffen nach § 277 UGB ähnliche Offenlegungspflichten, der Jahresabschluss ist bei beiden offen zu legen und bei großen AG´s auch in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt stets als große Kapitalgesellschaft. Eine Konkretisierung, welche Unternehmen darunter fallen, findet sich in § 189a Z 1 UGB und sowohl Kreditinstitute, als auch Versicherungsunternehmen sind jedenfalls im Anwendungsbereich.

Die Verbandsklage ist zwar nur eingeschränkt möglich, aber ein durchaus effektives Mittel zur Herstellung von Inklusion, das der Klagsverband nutzen wird. (al)

 

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