Um sicherzustellen, dass die Anliegen und Interessen der österreichischen Bevölkerung mit Behinderung auch international gehört werden, hat der Klagsverband, auf Initiative der ehrenamtlichen Mitarbeiterin Sarah Hofmayer, eine Stellungnahme zu Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK oder auf Englisch CRPD) abgegeben. Artikel 5 befasst sich mit Antidiskriminierung und Gleichstellung. Die Stellungnahme ist Teil eines Prozesses, bei dem der UN-Fachausschuss allgemeine Empfehlungen für die Mitgliedstaaten verfasst.
Bedeutung der allgemeinen Empfehlungen
Allgemeine Empfehlungen sind ein Instrument des internationalen Rechts. Sie sollen den Mitgliedstaaten eines Vertrages oder einer Konvention Leitlinien geben, wie ein bestimmter Artikel auf nationaler Ebene umzusetzen ist.
Diese Empfehlungen sind – anders als die Konvention selbst – nicht bindend für die Mitgliedstaaten, werden aber zum Beispiel im Rahmen der Staatenprüfung als Grundlage verwendet. Der Fachausschuss der BRK hat bereits mehrere solche Empfehlungen geschrieben.
Die erste Empfehlung zu Artikel 12 BRK wurde zum Beispiel auch beim Entwurf des österreichischen Erwachsenenschutzgesetzes diskutiert und berücksichtigt, wenn auch nicht ganz befolgt.
Die allgemeinen Empfehlungen zu Artikel 5
Die allgemeinen Empfehlungen zu Artikel 5 gehen sowohl darauf ein, welches Verständnis von Gleichheit und Antidiskriminierung der BRK zugrunde liegt, als auch was Artikel 5 für die Auslegung der anderen, substantiellen Rechte der Konvention bedeutet.
Die Vertragsstaaten, und somit auch Österreich, müssen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen von sämtlichen Antidiskriminierungsregelungen umfasst sind. Dies alleine ist aber noch nicht genug, vielmehr müssen zusätzlich aktive Handlungen gesetzt werden, um Chancengleichheit herzustellen.
Strukturelle Diskriminierung
Damit sind nicht nur Quotenregelungen gemeint, sondern auch Serviceleistungen, Unterstützungen wie persönliche Assistenz oder Arbeitsassistenz. Die BRK verfolgt das Ziel einer substantiellen, transformativen Gleichstellung (das Komitee schlägt abschließend den neuen Begriff der inklusiven Gleichstellung vor), anstatt einer formellen. Ein derartiger Ansatz muss die Strukturen der Gesellschaft auf ihre ausschließenden Wirkungen, auf Barrieren, hin betrachten und sicherstellen, dass diese Hindernisse beseitigt werden.
Gleichheitswidrige Regelungen
Die Empfehlungen halten außerdem ausdrücklich fest, dass Regelungen die nur Menschen mit Behinderung betreffen und diese in ihren Rechten und Möglichkeiten beschränken, wie zum Beispiel Sonderschulen, Sachwalterschaftsregelungen oder Zwangsmaßnahmen, gleichheitswidrig sind.
Ein großer Teil der Empfehlungen beschäftigt sich damit, wie die verschiedenen Menschenrechte der BRK im Sinne des Artikel 5 auszulegen sind. Besonders ausführlich sind die Ausführungen zu Artikel 13 (Zugang zum Recht), zu dem sich auch Bezugnahmen an anderen Stellen der Empfehlungen finden. Zugang zum Recht und damit zu Gerichten, beinhaltet den Zugang zu verständlichen Informationen, bauliche Maßnahmen und juristische Unterstützung. Die Empfehlungen listen unter anderem die Verbandsklage als ein Instrument der Gewährleistung dieses Rechtes auf.
Der Entwurf der allgemeinen Empfehlungen kann hier abgerufen werden (auf Englisch.)
Text: Sarah Hofmayer