Der Verfassungsdienst – der traditionell im Bundeskanzleramt angesiedelt war und nun zum Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) gehört – hat einen Entwurf zur Novelle des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) zur Begutachtung ausgesandt.
Der Entwurf will klarer regeln, in welchen Fällen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen.
Diese Novelle ist eine gute Möglichkeit, um zwei bestehende Lücken im EGVG zu schließen.
Levelling-up
Das bestehende Diskriminierungsverbot im Art. III Abs. 1 Z. 3 verbietet Diskriminierungen „aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung“. Die Begriffe sollten an den Schutzbereich der Verhetzung (§ 283 StGB) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) angepasst werden (ethnische Zugehörigkeit statt Rasse, Hautfarbe, nationaler und ethnischer Herkunft). Außerdem sollte der Schutzbereich auf Geschlecht, Religion und Weltanschauung und sexuelle Orientierung ausgeweitet werden.
Cyberhate
Es sollte im Art. III EGVG eine neue Ziffer 4 eingefügt werden, die verbale Gewalt aufgrund der sieben Diskriminierungsgründe des GlBG und des Behindertengleichstellungsrechts im Internet und in Onlinemedien verbietet und mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Eine solche Bestimmung war im Frühling 2017 schon geplant, wurde dann aber vor den Wahlen 2017 nicht mehr umgesetzt.
Die Stellungnahme des Klagsverbands können Sie hier herunterladen.