Artikel III Absatz 1 Ziffer 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) verbietet die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung unter anderem aus Gründen der nationalen oder ethnischen Herkunft oder des religiösen Bekenntnisses. Eine demnach verpönte Diskriminierung kann sowohl darauf abstellen, dass die diskriminierte Person einer Ethnie, Nation oder Religion angehört, als auch, dass sie einer solchen Ethnie, Nation oder Religion nicht angehört. Der Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt klar, dass es keine Bedenken dagegen gibt, Diskriminierungen von Asylwerber_innen unter den genannten Tatbestand des EGVG als Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft zu subsumieren.
Unmittelbare Diskriminierung
Erfährt eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person, so liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren die betreffenden Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
Das Posting auf Twitter und einer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite eines Lokals, in dem ausdrücklich die Rede davon ist, dass das Lokal „wieder asylantenfrei“ sei, erfüllt nach Ansicht des VwGH die Voraussetzungen einer unmittelbaren Diskriminierung und kann nicht anders verstanden werden, als dass diese Personen im Lokal nicht erwünscht sind und gegebenenfalls damit rechnen müssten, nicht eingelassen zu werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Postings tatsächlich dahin zu verstehen waren, dass damit ein generelles Lokalverbot für Asylwerber_innen verhängt werden sollte, weil diese aufgrund der Mitteilung an die potentiellen Gäste, jedenfalls mit einer ungünstigeren Behandlung rechnen mussten.
Ob eine konkrete Person aus einem der verpönten Gründe das Lokal zum Zweck der Konsumation tatsächlich nicht betreten konnte, ist nach Ansicht des VwGH unerheblich. (al)