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Aktuelle Seite: Start / News / 6.500 Pfund Schadenersatz wegen Barriere bei Zugang zu Bank

6.500 Pfund Schadenersatz wegen Barriere bei Zugang zu Bank

22. Januar 2009 von Klagsverband

Ein Gericht in Sheffield (UK) sprach einem 17-jährigen Rollstuhlfahrer 6.500 Pfund Schadenersatz zu, da eine Bankfiliale – entgegen ihrer Ankündigungen – keine barrierefreien Zugang hat. Weiters muss die Filiale bis September 2009 einen Lift einbauen.

Das britische „Disability Discrimination Act“ aus 1995 verbietet Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, Menschen mit Behinderung weniger vorteilhaft als andere zu behandeln.

Als David Allen, ein Rollstuhlfahrer, eine Filiale der Royal Bank of Scotland (RBS) – die nach eigenen Angaben barrierefrei war – aufsuchen wollte, musste er feststellen, dass diese nur über Stufen erreichbar war. Ihm wurde geraten, sich an die nächste barrierefreie Filiale – 18 Kilometer und 2,5 Stunden per Bus entfernt – zu wenden.

David Allen wandte sich an die staatliche Equality and Human Rights Commission, die ihm zu einer Klage riet und ihn zur Rechtsdurchsetzung an das private Sheffield Law Centre verwies.

Der Sheffield County Court sprach aus, dass die Bank David Allen diskriminiert hat und verpflichtete die RBS neben einer Schadenersatzzahlung von 6.500,- Pfund (etwa 6.970,-  Euro) und zur Schaffung eines barrierefreien Zugangs. Aus den englischen Berichten lässt sich nicht entnehmen, ob das Urteil bereits rechtskräftig ist.

John Wadham, der Leiter der Rechtsabteilung der Equality and Human Rights Commission betonte: „Bei sensiblen Angelegenheiten wie unseren Finanzen schätzen wir die Diskretion und Sicherheit, die Banken bieten. Warum sollte einem Rollstuhlfahrer diese Dienstleistung vorenthalten werden, wenn die Bank nur ein bisschen nachdenken müsste? Die Investition in kleine Verbesserungen für RollstuhlfahrerInnen ist sehr gering verglichen mit dem guten Ruf eines Unternehmens, das alle seine KundInnen gut behandelt.“

Wie wäre der Fall in Österreich ausgegangen?

Auch in Österreich stellt eine Barriere eine Diskriminierung dar, wenn die Beseitigung für das Unternehmen zumutbar ist. Die Schadenersatzsummen in Österreich sind traditionell viel geringer. Das besondere an dieser Entscheidung ist aber die erstmalige Verpflichtung des Unternehmens, eine Barriere zu beseitigen. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem österreichischen Behindertengleichstellungsgesetz nicht direkt ableiten.

Einen englischen Bericht über diesen Fall finden Sie auf der Website der Equality and Human Rights Commission.

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