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Aktuelle Seite: Start / News / Inklusion und Barrierefreiheit müssen auch für Freizeitaktivitäten gelten!

Inklusion und Barrierefreiheit müssen auch für Freizeitaktivitäten gelten!

10. Januar 2019 von Klagsverband

Zum dritten Mal regt der Klagsverband an, abweichende Prüfungsmethoden bei der Wiener Fischereiprüfung gesetzlich festzuschreiben und einen Etappenplann Fischerei in das Wiener Fischereigesetz aufzunehmen.

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) muss umfassend rechtlich und politisch beachtet werden. Der Freizeitbereich ist da nicht ausgenommen. deshalb muss auch der Zugang zu Freizeitaktivitäten möglich sein.
klusiver Zugang zur Fischerei
Der Klagsverband fordert nun in einer aktuellen Stellungnahme anlässlich einer aktuellen Novelle des Wiener Fischereigesetzes umfassende Barrierefreiheit für Gewässer und Örtlichkeiten, an denen gefischt werden kann, aber auch für die Fischereiprüfung. Diese müssen alle Personen ablegen, die in Wien fischen wollen. Dementsprechend müsse die Prüfung ebenfalls barrierefrei sein, fordert Volker Frey vom Klagsverband.
Barrierefreiheit entsprechend UN-Behindertenrechtskonvention
Der Zugang zur Fischerei ist rechtlich als Dienstleistung zu betrachten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und muss deshalb den Anforderungen der UN-BRK entsprechen. Bei der Fischereiprüfung sollten deshalb die Räumlichkeiten und Prüfungsunterlagen barrierefrei sein. Weiters muss darauf geachtet werden, dass eine abweichende Prüfungsmethode verwendet wird, falls eine Form der Behinderung die herkömmliche Methode (schriftlicher Multiple-Choice-Test) nicht zulässt. (vf)
Die Stellungnahme des Klagsverbands können Sie hier als Word-Dokument herunterladen.

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Bundesministerium für Justiz
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BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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