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Aktuelle Seite: Start / News / Abweichende Prüfungsmethode: auch im OÖ. Fischereigesetz

Abweichende Prüfungsmethode: auch im OÖ. Fischereigesetz

2. Juli 2019 von Klagsverband

Der Entwurf für das OÖ. Fischereigesetz 2019 sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen unter Aufsicht fischen können. Die Möglichkeit zur Ablegung der schriftlichen Prüfung sollte aber auch mit einer abweichenden Prüfungsmethode möglich sein.

Das Oö. Fischereigesetz aus dem jahr 1983 soll neu erlassen werden. Neben vielen anderen Änderungen sieht der Entwurf vor, dass Menschen, die aufgrund einer Behinderung die schriftliche Prüfung nicht ablegen können, auch ohne Prüfung fischen dürfen – wenn sie von einer Person mit einer aufrechten Fischerkarte beaufsichtigt werden.
Warum gibt es überhaupt Fischerprüfungen? Damit ein ausreichendes Wissen über Tierschutz (möglichst schonende Fischerei; Einhaltung von Mindestmaßen und Schonzeiten) und Umweltschutz (Schonung von gewässern und Ufern) vorhanden ist. Wenn dieses Wissen vorhanden ist, sollte eine Person auch dann selbstständig fischen dürfen, wenn sie die Modalitäten der schriftlichen Prüfung nicht erfüllen kann.
Die Lösung ist eine abweichende Prüfungsmethode – in Deutschland und der Schweiz Nachteilsausgleich genannt.
Der Klagsverband appelliert daher an die Oö. Landesregierung, am Ziel festzuhalten, dass auch Menschen mit Behinderungen selbstständig fischen können.
Um dieses Ziel zu erreichen ist aber die Ergänzung einer abweichenden Prüfungsmethode im § 20 Abs. des Entwurfs nötig – die Stellungnahme enthält einen konkreten Vorschlag, wie diese Bestimmung formuliert werden könnte. Die Stellungnahme können Sie als Word-Dokument oder im pdf-Format herunterladen.

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