Das NÖ Landarbeiterkammergesetz sieht in § 23 vor, dass Staatsangehörige eines Drittstaates nur wählbar (passiv wahlberechtigt) sind, wenn sie aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Doch warum sollten Drittstaatsangehörige nicht passiv wahlberechtigt sein? Entscheidend ist, dass sie dieselbe Arbeit wie österreichische, EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige verrichten.
Das hat auch auch der UNO-Menschenrechtsausschuss in einer Entscheidung (Communication No. 965/2000 vom 4. April) so gesehen:Erargumentierte, dass der Ausschluss von Nicht-EWR-Bürger_innen vom Recht zum Betriebsrat gewählt zu werden eine Verletzung von Art. 26 des UN-Paktes über die politischen und bürgerlichen Rechte darstellt. Dieser normiert die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet jede Diskriminierung durch ein Gesetz, besonders aus Gründen der Hautfarbe oder der nationalen Herkunft.
Bis 24. August können Stellungnahmen zu einer Novelle des NÖ Landarbeiterkammergesetzes abgegeben werden – eine gute Gelegenheit, Niederösterreich an seine Menschenrechtlichen verpflichtungen zu erinnern. Die Stellungnahmen des Klagsverbands können Sie als Word-Dokument oder im pdf-Format herunterladen.
NÖ muss das passive Wahlrecht für alle – unabhängig von der Staatsbürgerschaft – im Landarbeiterkammergesetz einführen!
Der UNO-Menschenrechtsausschuss und der EuGH haben bereits 2002 bzw. 2003 die Benachteiligung von Drittstaatsangehörigen beim passiven Wahlrecht als Diskriminierung gesehen. Niederösterreich muss endlich seinen Verpflichtungen gerecht werden.