Warum die Verankerung von Barrierefreiheit in den Veranstaltungsgesetzen der Länder ebenso unabdingbar ist, wie in allen anderen Gesetzen auch, zeigt sich am Beispiel des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes sehr gut: Mit der Novellierung fallen auch Filmvorführungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Lichtspielvorführungen, damit sind wohl in der Praxis in erster Linie Kinovorführungen gemeint, müssen also barrierefrei sein.
Das umfasst nicht nur bauliche Barrierefreiheit, wie die Möglichkeit mit einem Rollstuhl in den Kinosaal zu fahren und die Toiletten zu benützen, sondern ist umfassend zu verstehen: Die Internetseite des Kinos muss genauso barrierefrei sein wie die Wiedergabe der Filme.
UN-Behindertenrechtskonvention als Maßstab
Umfassende Barrierefreiheit muss gewährleistet sein, um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen. Diese Forderung ist nicht nur gesellschaftspolitisch wichtig, sondern auch aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich zwingend vorgegeben.
Maßstab dafür ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die für Menschen mit Behinderungen die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fordert. Als Vertragsstaat ist Österreich verpflichtet, die Vorgaben der Konvention umzusetzen. In der Praxis heißt das, Inklusion, Barrierefreiheit und Partizipation müssen lückenlos sichergestellt werden.
Der Klagsverband unterstreicht deshalb in seiner Stellungnahme zur Novellierung des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, dass alle Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung sowie mit Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen gleichberechtigten Zugang zu Veranstaltungen haben müssen.
Für Fragen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Bundesländern stehen Selbstvertreter_innen der Menschen mit Behinderungen sicher gerne zur Verfügung. (da)