Bei der Novelle des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes gilt es internationale Menschenrechtsabkommen zu berücksichtigen, das unterstreicht der Klagsverband in seiner aktuellen Stellungnahme. Besonders die UN-Kinderrechtskonvention (CRC) muss berücksichtig werden. Dieses Abkommen hat die Republik Österreich so wie weitere internationale Konventionen ratifiziert und ist damit verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen umzusetzen.
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz (Bgld. JFG) hat das Ziel, die Förderung der Jugend zu unterstützen „sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa“ beizutragen. Weiters betont § 1, dass dabei die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes sowie das UN-Kinderrechtsübereinkommen, BGBl. 1993/7, berücksichtigt werden sollen.
Neben der UN-Kinderrechtskonvention sind in Bezug auf die Jugendförderung vor allem auch das Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (CERD), die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) sowie die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) relevant. Alle diese Verträge beinhalten die Verpflichtung Österreichs, dass alle Angebote partizipativ und geschlechtergerecht ausgerichtet sein müssen und benachteiligte Bevölkerungsgruppen einzubeziehen sind.
Inklusion von Jugendlichen mit Behinderungen
Besonders die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Österreich zu einer Reihe von Maßnahmen zur Inklusion und vollen Partizipation von Menschen mit Behinderungen, die auch beim vorliegenden Gesetzesentwurf zu berücksichtigen sind. So hat sich Österreich durch die Ratifizierung der Konvention dazu verpflichtet, alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und ihnen den gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte zu gewährleisten.
Werden Landesgelder für die Förderung von Jugendprojekten und -programmen vergeben, müssen die geförderten Angebote barrierefrei sein. Auch die barrierefreie Teilhabe am kulturellen Leben, sowie an Freizeit- und Sportangeboten muss für Jugendliche mit Behinderungen sichergestellt sein.
Gesetze auf ihre unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und auf Männer prüfen
Im Gesetzesentwurf wird auch festgehalten: „Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben – soweit ersichtlich – weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.“ Allerdings riskiert jedes Gesetz, das nicht auf seine Geschlechtergerechtigkeit untersucht wird, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer zu haben. Hier ist eine Geschlechter-Perspektive also dringend erforderlich.
In diesem Zusammenhang kommt auch ein weiteres Abkommen zum Tragen, nämlich die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) mit der sich Österreich verpflichtet hat, Mädchen und Frauen den vollen Genuss ihrer Menschenrechte und ihre tatsächliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Auch diese Verpflichtung muss sich in den Bestimmungen des Burgenländischen Jugendörderungsgesetzes widerspiegeln. (da)