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Aktuelle Seite: Start / News / #daskönntihrbesser – die Forderungen im Detail

#daskönntihrbesser – die Forderungen im Detail

3. Dezember 2019 von Klagsverband

Der Anspruch auf Beseitung und Unterlassung im Behindertengleichstellungsrecht, die Möglichkeit für Verbandsklagen und die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes im Gleichbehandlungsgesetz gehören zu den dringendsten rechtlichen Reformen beim Diskriminierungsschutz.

In Österreich schützt seit 2004 das erweiterte Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), sowie seit 2008 das Bundes-Behindertengleichstellungs- bzw. Behinderteneinstellungsgesetz (BGStG und BEinstG) vor Diskriminierung. Beide Rechtsgebiete weisen gravierende Mängel auf, die folgenden Reformprojekte stehen aus Sicht des Klagsverbands an, um wesentliche Lücken im Diskriminierungsschutz zu schließen:
Beseitungs- und Unterlassungsanspruch im BGStG und BEinstG
Die Verankerung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs im Behindertengleichstellungsgesetz zählt zu den dringlichsten Forderungen des Klagsverbands und zahlreicher seiner Mitgliedsvereine von Menschen mit Behinderungen. Erst vor einigen Jahren hat der Klagsverband einen Rollstuhlfahrer unterstützt, der eine Wiener Bäckerei geklagt hat, weil er nach einem Umbau dort nicht mehr einkaufen konnte. Der Rollstuhlfahrer hat das Verfahren zwar gewonnen und einen Schadenersatz zugesprochen bekommen, die Stufe, die ihn am Betreten des Geschäfts gehindert hat, wurde dadurch aber nicht beseitigt. (Das hat die Bäckerei erst später und freiwillig gemacht.)
Der Fall steht exemplarisch für die mangelnden rechtlichen Möglichkeiten bei Klagen wegen fehlender Barrierefreiheit. Das BGStG sieht vor, dass eine Einzelperson ein Zivilrechtsverfahren anstrengen kann. Wenn am Ende des Verfahrens vom Gericht eine Diskriminierung festgestellt wird, erhält die Klägerin/der Kläger Schadenersatz. Barrieren dürfen aber weiterhin bestehen. Solange der Rechtsanspruch auf die Beseitigung von Barrieren und die Unterlassung von diskriminierenden Praktiken im BGStG nicht gegeben ist, wird sich für die Lebensrealität von Menschen mit Behinderungen nicht viel ändern. Der Alltag gestaltet sich vielfach zum Spießrutenlauf, nicht nur bauliche Barrieren dürfen ungestraft weiter bestehen, auch von inklusiver Bildung oder der gleichberechtigten Teilhabe an allen Bereichen der Gesellschaft kann nicht die Rede sein.
Verbandsklagerecht im GlBG
Seit 1. Jänner 2018 kann der Klagsverband für ganze Personengruppe rechtlich gegen diskriminierende Bestimmungen und Barrieren im Sinne des Behindertengleichstellungsrechts vorgehen. Das sogenannte Verbandsklagerecht ermöglicht es, über den Einzelfall hinaus, Barrieren und Diskriminierungen zu bekämpfen und nachhaltig loszuwerden. Bei Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größe ist es sogar möglich, die Verbandsklage auf Beseitigung und Unterlassung zu führen.
Aber nicht nur beim Diskriminierungsschutz von Menschen mit Behinderungen ist die Verbandsklage ein effizientes Rechtsinstrument. Auch im Gleichbehandlungsrecht ist die Befugnis gegen Diskriminierungen vorzugehen, von denen mehrere Personen betroffen sind, dringend notwendig. Ohne Verbandsklage bleibt das Zivilrechtsverfahren für Einzelpersonen. Wird vom Gericht eine Diskriminierung festgestellt, steht am Ende wieder der Schadenersatz.
Ein derzeit viel diskutiertes Beispiel dafür ist die unterschiedliche Preisgestaltung bei Dienstleistungen für Frauen und Männer. Mit einer Verbandsklage könnte z. B. erreicht werden, dass Frisörketten die Preise für Frauen- und Männer-Haarschnitte vereinheitlichen müssen. Aber auch das Beispiel aus den #daskönntihrbesser-Videos illustriert diese Forderung: Wenn eine Campingplatz-Betreiberin das Schild „Kein Platz für Roma“ am Eingang aufhängt, könnte mit einer Verbandsklage erreicht werden, dass sie dieses Schild nicht mehr aufhängen darf. Ohne Verbandsklage ist die einzige rechtliche Möglichkeit, dass eine Einzelperson ein Zivilrechtsverfahren anstrengt. Auch wenn der Klägerin oder dem Kläger recht gegeben wird, darf das Schild am nächsten Tag wieder am Campingplatz hängen.
Ausweitung des Diskriminierungsschutzes (Levelling-Up)
Wer wegen seiner Herkunft nicht in die Disko gelassen wird, kann in Österreich wegen rassistischer Einlassverweigerung rechtliche Schritte setzen, wer wegen seiner Homosexualität keine Wohnung oder kein Ferienzimmer vermietet bekommt, hat keinen rechtlichen Schutz und somit keine Handhabe. Laut einer Studie der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) wurden in Österreich 48 Prozent der Befragten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert und schikaniert. Aber die Ungleichbehandlung beim Diskriminierungsschutz betrifft nicht nur Homosexuelle, sondern auch Personen, die aufgrund ihrer Religion oder aufgrund ihres Alters benachteiligt werden. Die Angleichung des Diskriminierungsschutzes außerhalb der Arbeitswelt steht deshalb für den Klagsverband ebenfalls ganz oben auf der Liste der notwendigen Reformen.
Österreich steht bei diesem Thema auch im internationalen Vergleich schlecht da: Fast alle EU-Staaten haben sich inzwischen von unterschiedlichen Schutzniveaus verabschiedet und die Universelle Menschenrechtsprüfung der UNO (UPR) hat Österreich ausdrücklich empfohlen, den Diskriminierungsschutz zu harmonisieren. Dass der internationale Druck die österreichische Regierung kalt lässt, zeigt, wo wir 25 Jahre nach der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien stehen. (da)
Die Liste mit weiteren Forderungen des Klagsverbands für Reformen des Antidiskriminierungsrechts finden Sie hier.

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