In Niederösterreich soll die „Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln“ im Rahmen des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000 und des neuen niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes geändert werden.
Der Klagsverband hat diese Gelegenheit genützt, um aus menschenrechtlicher Perspektive und aus Sicht des Antidiskriminierungsrechts Stellung zu nehmen, maßgeblich ist dabei unter anderem die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Die Frage, ob Eigenmittel berücksichtigt werden, wenn es darum geht Unterstützungsleistungen zu gewähren, ist besonders für benachteiligte Gruppen von großer Bedeutung. Dazu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen und auf einen angemessenen Lebensstandard haben.
Die geplante Änderung darf somit nicht dazu führen, dass bestimmte Leistungen als Eigenmittel berechnet werden und deshalb die Sozialhilfe gekürzt wird. Solche Leistungen wären zum Beispiel das Pflegegeld aber auch Lehrlingsentschädigungen, Schul- und Studienbeihilfen sowie weitere Ausbildungsbeihilfen. Die UN-BRK garantiert in Artikel 24 auch das Recht auf inklusive Bildung. (da)
Hier können Sie die Stellungnahme des Klagsverbands herunterladen.