Wie der Klagsverband schon in Vorarlberg und Salzburg in Stellungnahmen angemerkt hat, muss auch in Tirol die Kulturförderung an Barrierefreiheit geknüpft werden. Maßgeblich für alle Entscheidungen ist dabei die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Artikel 30 die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben regelt.
Der Klagsverband empfiehlt daher in seiner Stellungnahme, bei Förderansuchen ein Konzept zur Herstellung von Barrierefreiheit zu verlangen und Förderungen an die zumutbare Herstellung von Barrierefreiheit zu knüpfen.