Die Skepsis war bei vielen schon lange da, die Kritik laut: Nun ist die flächendeckende Einführung des Algorithmus beim Arbeitsmarktservice AMS vorläufig per Bescheid der Datenschutzbehörde untersagt worden.
Schlechtere Chancen für Menschen mit Behinderungen
Das AMS hatte ab 2021 den Einsatz eines Computerprogrammes geplant, um Arbeitssuchende in drei Kategorien einzuteilen. Grundlage für die Einteilung sind persönliche Merkmale wie zB eine Behinderung. Bei den Interessensvertretungen von Menschen mit Behinderungen ist diese Vorgehensweise auf große Kritik gestoßen. Statt eine Personengruppe, die großteils schlechtere Arbeitsmarktchancen hat zu unterstützen, könnte der Algorithmus Menschen mit Behinderungen als nicht förderwürdig einstufen, lautete die Befürchtung.
Diskriminierung vorprogrammiert?
Aber auch mit Merkmalen wie dem Geschlecht oder der Staatsbürgerschaft der Arbeitssuchenden sollte der Alogrithmus gefüttert werden. Diskriminierung könnte so vorprogrammiert sein.
Erleichterung bei Interessensvertretungen
Der Österreichische Behindertenrat und BIZEPS haben in ersten Reaktionen ihre Erleichterung ausgedrückt, dass die computerbasierte Einteilung von Arbeitssuchenden in dieser Form vorläufig nicht eingesetzt wird. Christine Steger vom Bundes-Monitoringausschuss erklärt in einer Stellungnahme: „Es verstößt gegen die Ziele der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wenn Menschen aufgrund bestimmter Merkmale – beispielsweise Behinderungen – für das AMS als Zielgruppe für Aus- und Weiterbildungs- sowie Unterstützungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.“
Wie es mit dem Algorithmus weitergeht, ist derzeit offen, das AMS kann gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde berufen. (da)