Die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien verlangen im Fall einer Diskriminierung „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“.
In einem derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Fall soll geklärt werden, ob das auch heißt, dass es in einem Verfahren immer eine inhaltliche Entscheidung – liegt eine Diskriminierung vor oder nicht – geben muss.
Schadenersatz bezahlt, keine inhaltliche Entscheidung
Im schwedischen Ausgangsfall geht es um eine Person, die sich durch „Ethnic Profiling“ von einer Fluggesellschaft diskriminiert sah. Die Fluggesellschaft bezahlte den eingeklagten Schadenersatz, verweigerte jedoch anzuerkennen, dass es sich um eine Diskriminierung gehandelt habe.
Interessante Rechtsfrage auch für Österreich
Die Entscheidung des EuGH ist noch offen, wird aber auch für die österreichische Rechtslage sehr interessant sein.
Denn auch in Österreich ist es in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsprozess möglich, einen Anspruch anzuerkennen, das heißt den geforderten Schadenersatzbetrag zu bezahlen, ohne dass es dann eine inhaltliche Entscheidung zur Frage der Diskriminierung durch das Gericht gibt.
Stärkung der Rechte von Betroffenen
Eine positive Entscheidung des EuGH in dieser Frage würde für Betroffene wie auch für Organisationen wie den Klagsverband eine wesentliche Stärkung ihrer Rechte bedeuten. (th)