In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf für Barrierefreiheit in audiovisuellen Medien weist der Klagsverband ausdrücklich darauf hin, dass Barrierefreiheit bei Weitem noch nicht ausreichend umgesetzt wurde. Die Bestimmungen für Barrierfreiheit im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gelten bereits seit 2006, und auch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderunge (UN-BRK) sieht Mindestandards für Barrierefreiheit bereits seit der Ratifizierung durch Österreich 2008 vor. Übergangsfristen für Private bis 2015 und für den Bund bis 2019 wurden jedoch weitgehend nicht genutzt, um Strategien für Barrierefreiheit zu erarbeiten und umzusetzen.
„Dieses Versäumnis darf aber keine Begründung für weitere Untätigkeit oder übermäßig lange Fristen zur Herstellung von Barrierefreiheit sein“, schreibt der Klagsverband in seiner Stellungnahme.
Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass Menschen mit Behinderungen gerade in Krisenzeiten besonders stark auf barrierefreie Medien angewiesen sind. Deshalb sollte Barrierefreiheit als vorrangiges Ziel für die Weiterentwicklung audiovisueller Medien festgeschrieben werden.
Diskriminierungsfreie Sprache
Im Zuge der Gesetzesnovelle wird auch die EU-Richtlinie 2018/1808/EU umgesetzt, die vorschreibt, die Verbreitung u.a. von rassistischen Inhalten zu sanktionieren. Das begrüßt der Klagsverband, aber gerade wenn es um die Bekämpfung von Rassismus geht, muss auch die verwendete Sprache im Gesetzesentwurf diskriminierungsfrei sein.
Begriffe, wie „Rasse“ sollten in Anlehnung an das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) durch „ethnische Zugehörigkeit“ ersetzt werden. Anstatt „Sexuelle Ausrichtung“ hat sich im Gleichbehandlungsgesetz und im wissenschaftlichen Diskurs der Begriff „Sexuelle Orientierung“ durchgesetzt.
Was die Rechte von Menschen mit Behinderungen betrifft, plädiert der Klagsverband dafür, den Begriff „Inklusion“ gemäß der UN-BRK zu verwenden und auf die Bezeichnung „Integration“ zu verzichten. (da)