Deutsche Bahn muss auf Internetformular dritte Option zum Geschlechtseintrag anbieten.
Am 3. Dezember 2020 verkündete das Landgericht Frankfurt/Main ein Urteil bezüglich der Diskriminierung einer nicht-binären trans* Person. Die klagende Person, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, hatte über die Webseite der Deutschen Bahn (DB) eine Fahrtkarte gekauft.
Persönlichkeitsverletzung aber keine Diskriminierung
Diese ermöglicht nur eine weibliche oder männliche Registrierung und verhindert es die Fahrkarte zu buchen, wenn man sich nicht einem der beiden Geschlechter zuordnet. Das Gericht hat die Praxis in seinem Urteil als Persönlichkeitsverletzung eingestuft, sieht jedoch keine Diskriminierung.
Ergänzung der Geschlechtsangabe gefordert
Am 16. Oktober 2019 wollte die klagende Person, die eine nicht-binäre Geschlechtsidentität besitzt und sich sowohl im sozialen Kontext, als auch im beruflichen und sonstigen Rechtsverkehr als Person ohne männliches oder weibliches Geschlecht empfindet, eine Fahrkarte von Berlin nach Braunschweig auf der Webseite der Deutschen Bahn buchen. Sie legte Klage wegen Diskriminierung ein.
Dritte-Option-Entscheidung
In der sogenannten Dritten-Option-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (10.10.2017_1 BvR 2019/16) bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) die geschlechtliche Identität schützt.
Es erweitert den Schutzradius vor Geschlechtsdiskriminierungen (nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz) indem explizit klargestellt wird, dass dies auch für geschlechtliche Identitäten jenseits von männlich und weiblich gilt.
Die Folge daraus ist, dass Anbieterinnen von Waren oder Dienstleistungen ihre Webseiten und die daran anknüpfenden Datensätze wie Bestellbestätigungen, Rechnungen oder Versandmitteilungen im Kundinnenkontakt entsprechend anpassen müssten. Die Lösung wäre neben der Registrierung der männlichen und weiblichen Ansprache zwei weitere Optionen anzubieten. Eine sollte eine positive dritte Option (wie divers) anbieten. Eine weitere sollte den Geschäftskontakt, ohne eine Geschlechtsangabe anzugeben, ermöglichen.
Urteilsbegründung noch ausständig
Im Nachgang zur Verhandlung, die am 24. September 2020 stattgefunden hatte, wurde am 3. Dezember 2020 das Urteil verkündet. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Das Gericht entschied in seinem Urteil (Az. 2-13 O 131/20) der klagenden Person teilweise Recht zu geben. Die Person könne von einem Eisenbahnunternehmen verlangen bei der Nutzung des Angebotes nicht zwingend die männliche oder weibliche Anrede angeben zu müssen.
Eine Entschädigung wies das Gericht jedoch zurück, da nach seiner Einschätzung ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG) nicht gegeben sei.
BUG sieht Urteil kritisch
Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG), das die Klage als Beistand begleitet, sieht das Urteil kritisch. Die Geschäftsführerin Vera Egenberger schätzt ein: „Eine Diskriminierung im Sinne des AGG ist auch dann gegeben, wenn keine Absicht oder Böswilligkeit vorliegt. Ein Berufungsgericht wird prüfen, ob dieses Urteil Bestand hat.“ (Quelle: BUG)