Urteil des EuGH könnte noch im Juni weitreichende Verbesserungen für die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen erfordern.
„Das Land Oberösterreich wäre gut beraten, dem bevorstehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zur Wohnbeihilfe durch eine Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes zuvorzukommen“, mit diesem Appell wendet sich der Klagsverband an das Land Oberösterreich. Die derzeitige Regelung, dass Drittstaatsangehörige für den Erhalt der Wohnbeihilfe zusätzliche Voraussetzungen, wie ein Deutschzertifikat nachweisen müssen, könnte noch im Juni gekippt werden. Da erwartet der Klagsverband ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das richtungsweisende Folgen für die Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis beim Zugang zu Sozialleistungen in den Bundesländern haben kann.
„Wenn der EuGH seinem Generalanwalt folgt, der erst im März in seinem Schlussantrag die Wohnbeihilfe als Kernleistung eingestuft hat, wird Bedürftigkeit wieder zum maßgeblichen Kriterium bei Sozialleistungen in den Bundesländern werden müssen“, ist sich Volker Frey, Generalsekretär des Klagsverbands sicher. Er hat das Begutachtungsverfahren des oberösterreichischen Wohnbauförderungsgesetzes zum Anlass genommen, um auf das bevorstehende Urteil hinzuweisen, das ein Ende der Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen nach sich ziehen könnte. Folgt der EuGH seinem Generalanwalt, muss Oberösterreich seine Vergabepraxis bei Sozialleistungen europarechtskonform gestalten. Aber auch die anderen Bundesländer sind dann aufgerufen, einen diskriminierungsfreien Zugang zu vergleichbaren Sozialleistungen zu schaffen.
Rechtsfragen zur Gleichbehandlung beim EuGH
Das Land Oberösterreich hat in den letzten Jahren das Wohnbauförderungsgesetz mehrfach geändert. Diese Novellen sollten bezwecken, Drittstaatsangehörige von der Wohnbeihilfe auszuschließen. Die Rechtsmeinung des Klagsverbands, der diese Regelungen als diskriminierend wertet, wurde bereits zwei Mal vom Landesgericht Linz bestätigt, das nun dem EuGH Rechtsfragen zu einem laufenden Verfahren, das der Klagsverband unterstützt, zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Bei dem Verfahren unterstützt der Klagsverband seit 2018 einen türkischen Staatsbürger und Klienten des oberösterreichischen Vereins migrare. Von den diskriminierenden Regeln sind aber hunderte Drittstaatsangehörige in Oberösterreich betroffen. Das Deutschzertifikat, das neben einem Einkommensnachweis vorgelegt werden muss, können viele ältere, kranke oder aus anderen Gründen benachteiligte Personen nicht vorweisen.
Dass es sich dabei um eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes handelt, hat das Landesgericht Linz bereits in einem Verfahren des Klagsverbands für eine Klientin von migrare im Jahr 2017 klargestellt.