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Aktuelle Seite: Start / News / Entwurf für oberösterreichisches Prostitutionsgesetz muss dringend nachgebessert werden

Entwurf für oberösterreichisches Prostitutionsgesetz muss dringend nachgebessert werden

26. März 2009 von Klagsverband

Der Gesetzesentwurf lässt weitgehend offen, in welchem Rahmen Sexdienstleistungen angeboten werden dürfen. Damit wird der bisherige Kurs fortgeschrieben: Kein Verbot, aber unkalkulierbare Risiken bei der Berufsausübung.

Oberösterreich hat bisher die Anbahnung und Ausübung von sexuellen Dienstleistungen im Polizeistrafgesetz geregelt. Nun legt die Landesregierung einen Entwurf für ein Prostitutionsgesetz vor.

Die Eckpunkte

Die Anbahnung und Ausübung von sexuellen Dienstleistungen wird grundsätzlich nicht verboten. Mittels einer umfassenden Verbotsliste wird geregelt, wo von wem und auf welche Weise sexuelle Dienstleistungen nicht angeboten oder ausgeübt werden dürfen. Diese Vorgehensweise führt zu Doppel- und Mehrfachverboten. Es ist fraglich, ob die Anbahnung und Ausübung von sexuellen Dienstleistungen außerhalb von Bordellen erlaubt ist. Der zentrale Kritikpunkt am Entwurf ist daher, dass für Sexdienstleisterinnen kein sicherer rechtlicher Rahmen der Berufsausübung geschaffen wird. Pflichten von KundInnen werden dagegen nicht erwähnt.

Der Entwurf ist enttäuschend. Dabei waren die Erwartungen sehr hoch, da das Land Oberösterreich an einem österreichweiten Arbeitsbericht des ExpertInnenkreises „Prostitution“ mitgearbeitet hat. Dieser vom Bundeskanzleramt koordinierte Bericht empfahl, die Stellung der Sexdienstleisterinnen zu verbessern – also das Gegenteil, was durch den vorliegenden Entwurf erreicht würde.

Kommentar von Eva van Rahden (SOPHIE – Beratungsraum für Prostituierte)

„Aus unserer Beratungspraxis wissen wir wie wichtig für die im Bereich sexueller Dienstsleistungen tätigen Personen Rechtssicherheit – d.h. die Sicherheit, legal ihrer Tätigkeit nachgehen können ohne Strafen zu riskieren – ist. Nach diesem Entwurf sehen wir uns als Beratungsstelle nicht in der Lage rechtsverbindliche Informationen geben zu können. Auch halten wir den unter § 17 Abs 3 genannten Strafrahmen außerordentlich hoch. Mit Besorgnis erleben wir eine zunehmende Verschuldung der beratenden Frauen, in nicht wenigen Fällen durch Verwaltungsstrafen.“

Die von SOPHIE und dem Klagsverband verfasste Stellungnahme können Sie hier herunterladen (word – pdf).

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