Rechtliche Betrachtungen am Welt Aids Tag
Eine HIV-Infektion kann nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) als Behinderung gewertet werden. Als Behinderung gilt nämlich eine länger dauernde Beeinträchtigung auf körperlicher, geistiger oder Sinnesebene, die sich so auswirkt, dass Betroffenen die Teilhabe an der Gesellschaft erschwert wird.
Für eine Person, die aufgrund ihrer HIV-Infektion diskriminiert wurde, besteht damit die Möglichkeit, nach dem BGStG Schadenersatz einzuklagen. Wie bei jeder Klage nach dem BGStG ist im Vorfeld verpflichtend eine Schlichtung durchzuführen. Scheitert diese, ist der Weg frei für ein Zivilrechtsverfahren.
Sonderbehandlung in der Ordination
HIV-positive Personen erleben aufgrund ihrer Infektion nach wie vor häufig Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen in der Arbeitswelt, das geht auch aus den Antidiskriminierungsberichten der Aids-Hilfen-Österreichs hervor.
Der Klagsverband beschäftigt sich aber auch immer wieder mit Diskriminierungsfällen von HIV-positiven Personen außerhalb der Arbeitswelt. Die zu prüfenden Fälle kommen dabei von den Mitgliedsvereinen des Klagsverbands. Die Aids Hilfe Wien ist bereits seit 2012 Mitglied und nimmt seither dieses Service in Anspruch.
Dabei zeigt sich, dass es vor allem bei medizinische Behandlungen immer wieder zu diskriminierenden Situationen kommt. In einer anonymen zahnärztlichen Ordinationen zum Beispiel können HIV-positive Patient*innen nicht dieselbe Behandlung erwarten, wie alle anderen Patient*innen.
Hygienestandards für alle Patient*innen
In der Ordinationen wird den HIV-positiven Patient*innen gegenüber das Argument vorgebracht, die medizinischen Instrumente müssten nach ihrer Behandlung speziell gereinigt und desinfiziert werden. Oft bekommen sie unattraktive Randtermine angeboten, damit in der Praxis genug Zeit sei, die Instrumente zu sterilisieren. Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht des Klagsverbands sachlich nicht gerechtfertigt: Hygienische Mindeststandards zur Infektionsvermeidung müssen zu jeder Zeit und bei allen Behandlungen angewendet werden. Nur so können Patient*innen aber auch das Personal vor diversen und oft weit häufigeren Infektionen wie Hepatitis oder Influenza geschützt werden. Das geht auch aus einem Hygieneleitfaden der Zahnärztekammer hervor. Grundsätzlich können alle Patient*innen eine Infektion mitbringen und die Einhaltung von Mindeststandards für Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind unabdingbar.
Der Klagsverband sieht darin eine Diskriminierung. Leider gibt es zu dieser Frage noch kein rechtskräftiges Urteil.
Blutspendeverbot
In Zusammenhang mit HIV gibt es noch eine weitere Form der Diskriminierung, die Männer betrifft, die Sex mit Männern haben: Sie sind vom Blutspenden ausgeschlossen. Wer Blut spendet, befindet sich weder in der Arbeitswelt noch will die Person etwas kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Der Diskriminierungsschutz laut Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) greift hier also nicht.
Das Blutspendeverbot für Männer, die Sex mit Männern haben, stellt aber jedenfalls eine Benachteiligung dar. Schließlich werden sie dadurch pauschal als Risikogruppe stigmatisiert.
Deshalb findet die LGBTIQ-Community in Österreich auch schon lange: Nicht die sexuelle Orientierung, sondern das konkrete (Risiko)Verhalten zählt. Das entspricht auch weithin anerkannten wissenschaftlichen Standards. Hierzulande hat man inzwischen jedoch eine typische österreichische Lösung gewählt und eine Frist von zwölf Monaten nach dem letzten gleichgeschlechtlichen Sex festgelegt, nach der Blutspenden (wieder) erlaubt ist.