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Aktuelle Seite: Start / News / L`Oreal wegen ausschließlicher Verwendung französicher Hostessen verurteilt

L`Oreal wegen ausschließlicher Verwendung französicher Hostessen verurteilt

9. Juli 2007 von Volker Frey

In Frankreich sind rassistische Geschäftspraktiken mit Geld- und Haftstrafen bedroht. Wie wäre dieser Fall nach österreichischem Recht zu beurteilen?

Wie der Standard berichtet, gab Garnier, ein Tocherunternehmen von L`Oreal, dem Leiharbeitsunternehmen Districom, einer Adecco-Filiale, den Auftrag, „BBB-Personal“ (ein der französischen Fahne nachempfundener Code für die Ablehnung von MigrantInnen) für einen Produktpräsentation zu suchen. In zweiter Instanz wurde Garnier zu 30.000 Euro Geldstrafe verurteilt, die für die Personalauswahl zuständige Mitarbeiterin von Districom zu einer bedingten Haftstrafe von drei Monaten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Welche Rechtsfolgen hätte dieses Verhalten in Österreich?

Eine strafrechtliche Sanktion kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sieht dagegen verwaltungsstrafrechtliche und zivilrechtliche Folgen vor.

Diskriminierende Stellenausschreibungen sind gemäß § 23 GlBG verboten. Wenn ein Arbeitsvermittler in einer Annonce „österreichisches“ Personal sucht, kann er aufgrund § 24 GlBG mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro bestraft werden. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsstrafbestimmung, nicht um eine gerichtliche Verurteilung. Die Anzeige darf nur von einem/einer StellenwerberIn oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft erstattet werden. Andere Personen (Beratungsstellen,…) können keine Anzeige erstatten.

Menschen, die aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit bei der Auswahl diskriminiert wurden, können aufgrund des GlBG auch Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz umfasst den Vermögensschaden (Aufwendungen für die Bewerbung) und eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung. Diese beträgt mindestens ein Monatsgehalt, wenn der/die StellenwerberIn bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte.

Daneben bedroht Artikel IX EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) Personen, die andere aufgrund der ethnischen Herkunft ungerechtfertigt benachteiligen oder beim Zugang zu Orten und Dienstleistungen, die für den allgemeinen öffentlichen gebrauch bestimmt sind, behindern, mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.090 Euro.

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BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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