Konkreter Anlassfall ist die Klage eines Mannes gegen die Wiener Linien wegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufrund einer Behinderung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Diese ergibt sich aus den allgemeinen, von den Wiener Linien verwendeten Tarifbestimmungen der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) Gesellschaft m.b.H., die ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte gratis befördern. Andere Menschen mit Behinderung müssen den vollen Fahrpreis zahlen.
Diese Regelung in den Tarifbestimmungen gründet sich auf die Anlage 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbdingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), die die unentgeltliche Beförderung von Schwerkriegbeschädigten in Punkt 11 vorsieht.
Betreffend Anlage 1 der Verordnung, die in Punkt 9 eine Fahrpreisermäßigung für Frauen ab dem 60. und für Männer ab dem 65. Lebensjahr festlegt, hat der Senat der Gleichbehandlungskommission in einem Gutachten (GBK III/37/08) festgestellt, dass eine für Frauen und Männer unterschiedliche Preisgestaltung keinesfalls ein geeignetes Mittel zur Förderung der Gleichstellung ist und eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes darstellt.
Der Klagsverband fordert aufgrund dieser Anlassfälle Bundesministerin Doris Bures zur diskriminierungsfreien Gestaltung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbdingungen für den Kraftlinienverkehr auf.