Die Beschwerdeführerin wurde als Mann geboren und lebt, nach Hormontherapien und kosmetischen Maßnahmen, bereist seit Jahren sozial integriert als Frau. Dennoch wird ihr die Annahme eines weiblichen Vornamens verwehrt und erhält sie keine Dokumente, die ihrem gelebten Geschlecht und ihrem äußeren Erscheinungsbild entsprechen.
Bisher gab es in Österreich eine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht für Mann-zu-Frau-Transsexuelle nur dann, wenn sie ihre Genitalien entfernen lassen. Dieser Operationszwang entspricht nicht dem Stand der heutigen Wissenschaft und ist somit längst überholt. Das hat bereits das deutsche Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 festgestellt und ausgeführt, dass es für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung keine haltbaren Gründe mehr gibt (BVerfG, 1 BvL 3/03 vom 6.12.2005).
Eine geltendgemachte Diskriminierung von Mann-zu-Frau-Transsexuellen gegenüber Frau-zu-Mann-Transsexuellen, bei denen nicht zwingend eine Geschlechtsumwandlung gefordert wird, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht bejaht.
Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2008/17/0054 vom 27.02.2009) ist Österreich nunmehr nach Spanien, Grossbritannien, Ungarn, Schweden und Finnland, das sechste europäische Land, dass den Operationszwang aufgegeben hat.