• Zum Inhalt springen
  • Zum Hauptmenü springen
  • Skip to site footer
  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv
  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Klagsverband - zur Startseite

Klagsverband

zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte


  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte

  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Aktuelle Seite: Start / News / Stellungnahme zur Frage, ob Wahlschablonen bei der ÖH-Wahl 2009 verpflichtend sind

Stellungnahme zur Frage, ob Wahlschablonen bei der ÖH-Wahl 2009 verpflichtend sind

4. Mai 2009 von Klagsverband

Aus Anlass der kommenden ÖH-Wahlen ist festzuhalten, dass Wahlschblonen verpflichtend anzubieten sind. Passiert dies nicht, könnten die Wahlen angefochten werden.

Zur Frage

Aus Anlass der ÖH-Wahlen 2009 wird diskutiert, ob Wahlschablonen für sehbehinderte und blinde Menschen vorzusehen sind. Die derzeitige Praxis sieht vor, dass blinde oder sehbehinderte Menschen von einer sehenden Begleitperson in die Wahlzelle begleitet werden dürfen. Auf diese Weise ist aber die geheime Wahl nicht sichergestellt, da die Begleitperson Zeugin oder Zeuge des Wahlverhaltens wird. Bei der Verwendung von Wahlschablonen wird der wahlberechtigten Person die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen von oben nach unten mitgeteilt. Die Stimmenabgabe kann dann ohne Mithilfe einer sehenden Begleitperson erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

§ 34 Abs 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG) besagt: „ Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.“

§ 66 Abs 1 der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) besagt: „Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.“

Die Frage, ob Wahlzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen sind, stellt eine Frage der Form der Stimmabgabe dar – und diese ist gemäß § 34 Abs 3 HSG eindeutig nach der NRWO zu beurteilen, wobei sich die anzuwendende Regelung im § 66 Abs 1 findet.

§ 34 Abs 5 Z 1 HSG besagt, die Ausgestaltung des Wahlverfahrens habe zu garantieren, dass die „Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein;“. Die Bgleitung durch sehende Personen verletzt somit auch diese Bestimmung.

Bei der ÖH-Wahl 2009 sind daher Wahlschablonen für blinde und schwer sehbehinderte WählerInnen zur Verfügung zu stellen. HSG und NRWO lassen keinen Spielraum für eine andere Interpretation!

Rechtsfolgen der Verweigerung von Wahlschablonen

Wahlwerbende Gruppen und KandidatInnen für die Studienvertretung können einen Einspruch gegen die Wahl einbringen. Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl ist zu wiederholen (§§ 44 Abs 4 und 45 Abs 4 HSG), wenn wesentliche Bedingungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Bei Verweigerung von Wahlschablonen ließe sich durchaus argumentieren, dass die Gesamtheit der blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten bei geheimer Wahl anders gestimmt hätte. Wenn dies bei einem der zu wählenden Organe zu einer anderen Mandatsverteilung führen könnte, wäre dem Einspruch stattzugeben.

Diesen Beitrag teilen:
zum Seitenanfang

Sidebar

News-Archiv

  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • Frühere Jahre

Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Klagsverband-
Newsletter immer up-to-date!

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung und nehme zur Kenntnis, dass der Newsletterdienst Mailchimp zum Versand verwendet wird.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • YouTube

Klagsverband zur Durch­­setzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern

Ziegelofengasse 33/2
1050 Wien

+43 1 961 05 85-13
info@klagsverband.at
klagsverband.at

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz