Im Rahmen einer Dienstrechtsnovelle wurden am 18.09. wichtige Klarstellungen zum geschlechtsbezogenen Diskriminierungsschutz des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) im Nationalrat beschlossen. Das B-GlBG gilt für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen.
Im Gesetzestext wurde die gebotene Gleichstellung „von Mann und Frau“ auf die Gleichstellung „aufgrund des Geschlechts“ abgeändert und definiert, dass der Diskriminierungsschutz aufgrund des Geschlechts auch Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrollen umfasst.
Damit wurde eine wichtige sprachliche Anpassung des B-GBlG an die bereits geltende Rechtslage vorgenommen, wie vom Klagsverband schon lange gefordert. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des VfGH wird der Diskriminierungsschutz konkretisiert und klargestellt, dass der Begriff „Geschlecht“ alle Geschlechtsidentitäten umfasst. Es wird – sowohl für Dienstgeber*innen, aber vor allem auch für Diskriminierungsbetroffene – klarer, dass z.B. auch nicht-binäre oder intergeschlechtliche Personen vom Diskriminierungsschutz umfasst sind. Und das ist zu begrüßen.
Im B-GBlG verankerte Maßnahmen zur Frauenförderung bleiben dabei erhalten. Die Bestellung von Frauenbeauftragten wurde zudem explizit vom Erfordernis der Unterrepräsentation von Frauen in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe abgekoppelt.
Der Klagsverband begrüßt die Stärkung der Rechte von Personen aller Geschlechtsidentitäten durch diese Gesetzesanpassung. Eine (politisch angedeutete) Rücknahme dieser Verbesserung bei nächster Gelegenheit würde von Geschlechterdiskriminierung Betroffene schwächen und ist im Sinne einer umfassend diskriminierungsfreien Gesellschaft jedenfalls abzulehnen.