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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

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Aktuelle Seite: Startseite / News / UN Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte betont Bedeutung von Antidiskriminierung

UN Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte betont Bedeutung von Antidiskriminierung

29. Mai 2009 // von Klagsverband

uno-flagDas Komitee veröffentlichte in seiner 42. Sitzung vom 4. bis 22. Mai 2009, seine Interpretation zu Art 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dessen Art 2 Abs 2  verbietet bei der Auslegung dieses internationalen Vertrags jegliche Diskriminierung aufgrund der „Rasse“, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status.

Der General Comment No. 20 weist besonders darauf hin, dass der Begriff „sonstiger Status“ weitere benachteiligte Gruppen und Diskriminierungsgründe, die im Jahr 1966 nicht bedacht wurden, umfasst. Insbesondere werden Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität genannt. Unter dem Titel „Nationalität“ werden ausdrücklich MigrantInnen, AsylwerberInnen und staatenlose Personen als schutzwürdig anerkannt.

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Arbeit, des Bundesministeriums für Justiz, des Landes Salzburg und des Fonds Soziales Wien gefördert.

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