Im Dezember 2024 entschied der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass trans Personen mit einer nicht binären Geschlechtsidentität kein Recht darauf hätten, ihren alten Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) ersatzlos streichen zu lassen. Zunächst hatte ihnen das Verwaltungsgericht jeweils Recht gegeben. In der nächsten Instanz argumentierte der VwGH aber nun, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung des Geschlechts im ZPR gebe – eine Streichung sei daher nicht zulässig. Auch alternative Einträge („inter“, „divers“ oder „offen“) stünden nur intergeschlechtlichen Personen zur Verfügung.
Selbstvertretungs-Organisationen, darunter Mitglieder des Klagsverbands, fordern Eintragungsmöglichkeiten, die der eigenen Geschlechtsidentität entsprechen. Offen sind derzeit noch weitere Verfahren, in denen die betroffenen Personen die Einträge „nicht-binär“ bzw. „divers“ beantragt haben.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidungen zu personenstandsrechtlichen Geschlechtseinträgen auf das Antidiskriminierungsrecht auswirken. Der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt und im Bereich Güter und Dienstleistungen ist weit gefasst, und umfasst aus Sicht des Klagsverbands und zahlreicher Gleichstellungsakteur*innen, darunter die Gleichbehandlungsanwaltschaft, jedenfalls auch die Dimension Geschlechtsidentität.
Aktuell gibt es dazu zwar noch keine höchstgerichtliche Entscheidung, doch die Gleichbehandlungskommission hat schon Diskriminierungen von nicht-binären Personen aufgrund des Geschlechts festgestellt. Im Herbst 2024 hat sie entschieden, dass die Online-Anmeldung für ein Fitnessstudio, bei der nur männlich oder weiblich als Geschlecht auswählbar war, eine Diskriminierung von nicht-binären Personen aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen darstelle. Zwar könnten auch nicht-binäre Menschen die Dienstleistung Fitnessstudio nutzen, jedoch nicht ohne bei der (online) Anmeldung eine falsche Angabe zu ihrem Geschlecht machen zu müssen.
Ebenfalls zur Frage der Anrede entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jänner 2025 einen Fall, in dem ein Bahnunternehmen für den Verkauf von Online-Fahrkarten die Kund*innen nach ihrer Anrede („Herr“ oder „Frau“) fragte. Dagegen wehrte sich eine nicht-binäre Person und machte datenschutzrechtliche Bedenken geltend. Der EuGH gab der Person Recht und argumentierte, dass die Verarbeitung dieser Daten für die Vertragserfüllung nicht notwendig seien.