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Aktuelle Seite: Start / News / Klagsverband erwirkt Gerichtsurteil gegen sexistische Bekleidungsvorschriften für Frauen in Bädern

Klagsverband erwirkt Gerichtsurteil gegen sexistische Bekleidungsvorschriften für Frauen in Bädern

30. Juni 2025 von Paul Haller

In der Badesaison erleben besonders Frauen oft eine Bewertung ihres Aussehens und ihrer Bekleidung. Der gesellschaftliche Maßstab, was als „adäquates Aussehen“ beurteilt wird, scheint bei Frauen strenger zu sein als bei Männern. Das Antidiskriminierungsrecht setzt hier Grenzen. So können Ungleichbehandlungen aufgrund der Bekleidung auch rechtlich relevante Diskriminierungen darstellen. Der Klagsverband brachte in den letzten Monaten zwei Fälle vor Gericht, die die Bandbreite der erlebten Zuschreibungen und Beurteilungen des Äußeren von Frauen aufzeigen. DerStandard.at berichtete.

In beiden Fällen folgte zuvor eine Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Ein Fall wurde zudem von der Dokustelle Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus unterstützt.

Frau in Burkini rutscht lachend eine Wasserrutsche hinunter.
Foto: IMAGO/Funke Foto Services

Fall 1: „Zu viel“ Bekleidung: Diskriminierung aufgrund von Burkinis

Drei Frauen wurden auf demütigende Art und Weise vor den Augen der anderen Badegäste aus einem Freibad in Niederösterreich geworfen, weil zwei von ihnen einen Burkini trugen. Das ist diskriminierend, wie das zuständige Bezirksgericht feststellte. Der Betreiber des Freibads muss nun insgesamt 3.000 Euro Schadenersatz zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fall 2: „Zu wenig“ Bekleidung: „oben ohne“-Baden führt zu Badeverbot

In Badehose bekleidet sonnte sich im Juli 2024 eine Frau am Pool eines Kärntner Hotels und kühlte sich anschließend im Wasser ab. Daraufhin wurde sie vom Hotelpersonal darauf hingewiesen, dass es ihr – im Gegensatz zu den männlichen Gästen – untersagt sei, lediglich mit einer Badehose bekleidet im Pool zu schwimmen. Während des restlichen Aufenthalts nutzte sie aufgrund der diskriminierenden Kleiderordnung weder Pool noch Liege. Der Klagsverband hat auch hier eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eingebracht. Das Verfahren läuft aktuell.

Fotos aus der Vogelperspektive: Eine weiblich gelesene Person schwimmt "oben ohne" in einem Swimmingpool
Foto: IMAGO/Christian Ender

Wir sagen: Abkühlung muss für alle möglich sein!

In beiden Fällen handelt es sich aus Sicht des Klagsverbands um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Während im ersten Fall ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, läuft im zweiten Fall gerade das Verfahren gegen das beklagte Hotel. Frauen erleben im Gegensatz zu Männern bei Badebekleidungsvorschriften nach wie vor häufig Diskriminierungen und Bevormundungen. „Bade-Bekleidungsvorschriften dürfen nicht dazu führen, dass Frauen aus dem öffentlichen Raum verdrängt werden. Sofern es nicht sachliche, etwa hygiene- oder sicherheitsbezogene Gründe gibt, geht es niemanden etwas an, wie viel oder wie wenig Stoff eine Frau auf ihrem Körper tragen möchte“, sagt dazu Theresa Hammer, fachliche Geschäftsführerin des Klagsverbands.

Gerichtsurteil: Burkini-Verbote sind diskriminierend

Im Sommer 2023 wurden drei Frauen aus einem Freibad in Niederösterreich geworfen. Vor ihrem Besuch erkundigten sie sich sowohl telefonisch als auch beim Einlass, ob das Schwimmen mit einem Burkini in diesem Bad gestattet sei. Beide Male wurde dies bejaht. Während die Mutter und eine der Töchter einen Burkini trugen, war die zweite Tochter in einem Bikini bekleidet.

Nach einiger Zeit im Wasser zitierte der Bademeister die drei Frauen an den Beckenrand und teilte ihnen mit, dass sie die öffentliche Anlage verlassen müssen. Das Schwimmen mit Burkini sei nicht gestattet. Sie versuchten zu erklären, dass es sich um spezielle Schwimmbekleidung handle und sie sich vorab über die Zulässigkeit, damit zu schwimmen, informiert hätten. Dennoch wurden sie aus dem Schwimmbad geworfen, nachdem sich andere Badegäste beschwerten. Unter den Blicken der übrigen Badegäste wurden sie zum Ausgang begleitet. Der zuständige Geschäftsführer verweigerte ein persönliches Gespräch mit den Frauen und ließ lediglich ausrichten, dass das Tragen eines Burkinis im Bad nicht gestattet sei.

Für die drei Frauen war diese Erfahrung mehr als demütigend. Mit Hilfe des Klagsverband entschieden sie sich für eine Klage, um sich gegen die erlebte Diskriminierung zu wehren und um dazu beizutragen, dass andere Frauen diese Erfahrung nicht mehr machen müssen. Zuvor wurden sie von der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Dokustelle antimuslimischer Rassismus und Islamfeindlichkeit beraten.

Das Gericht stellte eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts fest. Nicht nur die beiden Burkini-tragenden Frauen wurden diskriminiert, sondern auch jene Tochter, die an diesem Tag einen Bikini trug. Denn auch sie konnte den Aufenthalt im Schwimmbad nach dem Hinauswurf aus dem Becken nicht mehr diskriminierungsfrei und gemeinsam mit ihrer Familie genießen.

Den drei Klägerinnen wurde jeweils ein Schadenersatz von 1.000 Euro zugesprochen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Verweigerung der Dienstleistung in Anwesenheit und unter Beobachtung anderer Personen erfolgte, was die Demütigung und persönliche Beeinträchtigung verstärkte. Das Urteil betonte zudem die präventive Wirkung, um zukünftige Diskriminierungen dieser Art zu verhindern.

Mit dem Urteil wurde erstmals gerichtlich klargestellt, dass es eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts darstellt, wenn Trägerinnen eines Burkinis die Inanspruchnahme einer grundsätzlich öffentlichen Dienstleistung – wie dem Besuch eines Schwimmbads – verweigert wird. Die Diskriminierung betrifft Frauen, da der Burkini als geschlechtsspezifisches Kleidungsstück vor allem von muslimischen Frauen getragen wird.

Hintergrund und häufige Fragen

Warum haben die Klägerinnen einen Schandersatz erhalten?

Das Gleichbehandlungsgesetz sieht für erlebte Diskriminierungen einen Schadenersatz vor, weil diese immer mit einer Würdeverletzung und damit einer persönlichen Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden sind. Zudem sind Diskriminierungen – auch bei Dienstleistungen – verboten und sollen so künftig verhindert werden. Gerade im vorliegenden Fall war es für die Klägerinnen besonders demütigend vor den Augen zahlreicher anderer Gäste aus dem Becken herausgegriffen zu werden und nicht wie andere Frauen auch, einen Badetag genießen zu können.

Welche Diskriminierungsverbote gibt es beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen?

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der so genannten ethnischen Zugehörigkeit – also jede Form von Rassismus und der Benachteiligung von Menschen, weil ihnen ein „Fremd-Sein“ zugeschrieben wird. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sind Diskriminierungen aufgrund der Behinderung verboten. Das Gleichbehandlungsgesetz des Bundes – dem in der Praxis die größte Bedeutung insbesondere für den Bereich der Privatwirtschaft zukommt – enthält noch immer kein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den Bereichen Dienstleistungen, Sozialschutz und Bildung.

Hier geht es doch um die Religion der Klägerinnen, oder?

Ja und nein. Die Klägerinnen sind alle drei muslimischen Glaubens. Gerade bei der Religionszugehörigkeit sind häufig muslimische Frauen von Diskriminierung betroffen. Das aber nicht nur aufgrund der Religion, sondern weil ihre Religion sichtbar ist, ihr Äußeres bewertet wird und sie nicht in das Erscheinungsbild von Frauen der Mehrheitsgesellschaft passen. Es handelt sich somit meist auch um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Im aktuellen Fall hat ein Gericht erstmals die rassistische Dimension eines derartigen Ausschlusses anerkannt. Als Rassismus erleben es auch Betroffene, wenn sie aufgrund ihres Aussehens, ihrer Kultur, ihrer Kleidung scheinbar nicht dazugehören und nicht erwünscht sind. Das ist auch rechtlich relevant. Denn bei Diskriminierungen aufgrund der so genannten ethnischen Zugehörigkeit besteht ein breiterer gesetzlicher Schutz als bei Diskriminierungen aufgrund der Religion. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Klagsverband fordern, dass diese rechtliche Schutzlücke geschlossen wird.

Zahlen und Fakten

EU-Agentur für Grundrechte (2024)

Laut einer Umfrage der EU-Agentur für Grundrechte (FRA) aus dem Jahr 2022 erlebt jede zweite Person muslimischen Glaubens in den 13 untersuchten EU-Mitgliedstaaten (EU-13) im Alltag Rassismus und Diskriminierung. Die Ergebnisse der Studie zeigen auch alarmierende Zahlen für Österreich: 77 Prozent der befragten Muslim*innen gaben an, bereits Diskriminierungserfahrungen gemacht zu haben – deutlich mehr als der EU-13-Durchschnitt von 55 Prozent.

Quelle: EU-Agentur für Grundrechte, 2024, https://fra.europa.eu/de/publication/2024/being-muslim-eu.

Gleichbehandlungsanwaltschaft (Tätigkeitsbericht 2022-2023)

Diskriminierung aufgrund der Religion betrifft häufig muslimische Frauen. Bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft betrafen 2022-2023 rund Dreiviertel der Beratungen zum Diskriminierungsgrund Religion die muslimische Religionszugehörigkeit. 77 Prozent der Betroffenen waren Frauen. „Großteils spielten religiöse Bekleidungsformen wie Hidschāb oder Burkini eine Rolle und grenzen damit Frauen von Freizeitaktivitäten und Arbeitsmöglichkeiten aus“, heißt es im aktuellen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Quelle: Gleichbehandlungsanwaltschaft, Tätigkeitsbericht 2022-2023, https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/wir-ueber-uns/taetigkeitsbericht.html

Dokustelle: aktuelle Meldungen von antimuslimischem Rassismus und Islamfeindlichkeit (2023)

„2023 verzeichnete die Dokustelle 1522 Meldungen von antimuslimischem Rassismus. Frauen und Mädchen waren in der Kategorie Gender bei aktiv gemeldeten Fällen am stärksten betroffen.“

Info: Zahlen für 2024 veröffentlicht die Dokustelle am 10. Juni im Rahmen einer Pressekonferenz.

Quelle: Dokustelle, Antimuslimischer Rassismusreport 2023, https://dokustelle.at/fileadmin/Dokuments/Reports/Report_2023/Dokustelle_Oesterreich_Report_2023.pdf

Rechtliche Aussagen des Urteils

Wesentliche rechtliche Aussagen des Urteils sind laut Theresa Hammer, Juristin und Geschäftsführerin des Klagsverbands:

  • Das Gericht stellte fest, dass die Verweigerung des Zugangs zu einem Schwimmbad aufgrund des Tragens eines Burkinis eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit darstellt.
  • Die Diskriminierung betrifft nur Frauen, da der Burkini als geschlechtsspezifisches Kleidungsstück vor allem von muslimischen Frauen getragen wird. Es handelt sich damit auch um eine Geschlechterdiskriminierung.
  • Das Gericht erkannte an, dass alle drei Frauen vom Rauswurf betroffen waren und eine persönliche Demütigung erfahren haben. Auch Diskriminierungen aufgrund eines so genannten Näheverhältnisses können einen immateriellen Schaden für die Betroffenen verursachen.

Hier können Sie das Gerichtsurteil als PDF herunterladen.

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BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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