Ethnische Zugehörigkeit
Der erste Teil behandelt Fälle der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit.
Es werden Probleme ausländischer Familien beim Familienbeihilfenbezug dargestellt, insbesondere was die kürzere Befristung der Beihilfe, die langen Verfahrensdauern für die Prüfung des Beihilfenanspruches sowie die Beihilfe für so genannte „nachgeborene Kinder“ von drittstaatsangehörigen Frauen mit gültigem Aufenthaltstitel betrifft – das bedeutet, dass diese Familien die Familienbeihilfe erst dann beantragen können, wenn der Aufenthaltstitel für ihr Kind ausgestellt wurde.
Ein weiterer Punkt befasst sich mit der EU-rechtswidrigen Diskriminierung von Familien im Zusammenhang mit dem Kärntner Babygeld. Seit 1. Jänner 2006 gewährte das Land Kärnten das so genannte „Kärntner Babygeld“ als einmalige finanzielle Unterstützung für Eltern neugeborener Kinder. Gemäß der Förderungsrichtlinie der Kärntner Landesregierung vom 9.5.2006 war diese Leistung nur für Familien mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die vor der Geburt seit mindestens zwei Jahren in Kärnten leben, vorgesehen. Art. 12 EGV (Vertrag der Europäischen Gemeinschaft) verbietet aber jede Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Gemäß Art. 3 VO (Verordnung) (EWG) Nr. 1408/71 sind EU-BürgerInnen, die in Österreich leben und arbeiten und deren Familienangehörige bei Leistungen der sozialen Sicherheit mit österreichischen StaatsbürgerInnen gleich zu behandeln. Weiters bestimmt Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68, dass ArbeitnehmerInnen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Hoheitsgebiet eines ande-ren Mitgliedstaats die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießen wie inländische ArbeitnehmerInnen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-111/91, Kommission gegen Luxemburg) diskriminiert ein Mit-gliedstaat die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, wenn er die Zahlung einer Geburts- und einer Mutterschaftsbeihilfe davon abhängig macht, dass der Empfänger schon zuvor in seinem Hoheitsgebiet gewohnt hat.
Ein weiteres Problem stellt die diskriminierende Behandlung durch Polizeibeamte dar. § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. 266/1993 normiert jedoch ganz klar, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes „bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen [haben], das geeignet ist, den Eindruck von Voreinge-nommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund […] der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft […] empfunden zu werden.“
Religion und Weltanschauung
In einem weiteren Teil des Berichts geht es um Diskriminierungen auf Grund der Religion und Weltanschauung, insbesondere wird das Verhältnis von Religionsfreiheit und Obduktionen angesprochen. Jede Obduktion gegen den Willen der Angehörigen, die sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehen, ihre Zustimmung zu erteilen, ist ein Eingriff in die Religionsfreiheit. Es ist daher zwingend eine Güterabwä-gung mit dem angestrebten Ziel vorzunehmen. Nur dann, wenn das mit der Obduktion verfolgte Ziel, zB der Gesundheitsschutz, schwerer wiegt, als der Eingriff in die Religionsfreiheit, ist die Obduktion auch gegen den Willen der Angehörigen zulässig.
Krankheit und/oder Behinderung
Der dritte Teil thematisiert Diskriminierungen auf Grund von Krankheit oder Behinderung.
Eine Problematik stellt die Benachteiligung psychisch oder geistig behinderter Personen bei der Pflegegeldeinstufung dar. Trotz gesetzlicher Regelungen ist es für geistig behinderte oder psychisch kranke Personen besonders schwierig, Pflegegeld zu erlangen. Im Bericht der Volksanwaltschaft (VA) wird dies damit erklärt, dass bei der Begutachtung oft nur die körperlichen und nicht die psychischen Einschränkungen berücksichtigt werden. Zum einen sieht man psychisch kranken Menschen ihre Beeinträchtigung oft nicht an, zum anderen schämen sich die Betroffenen auch für ihre Erkrankung und geben die Symptome und Einschränkungen nicht im vollen Ausmaß zu.
Ein weiteres Thema sind die vielfältigen Barrieren im öffentlichen Raum, mit denen ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen konfrontiert sind. Der Bericht führt zahlreiche Beispiele aus der Praxis zu diesem Thema an.
Auch hinsichtlich der Integration behinderter Kinder in Kindergärten und Horten besteht Aufholbedarf. Die Volksanwaltschaft sieht es aber als erfreuliche Entwicklung, dass nunmehr eine Haftpflichtversicherung für die betriebliche Tätigkeit der Kindergartenkräfte der Magistratsabteilung 10 bei medizinischen Tätigkeiten besteht.
Sozialer Status
Der vierte Teil spricht Diskriminierungen auf Grund des sozialen Status an.
Die Volksanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang die Hauptschule Bad Bleiberg an. Ein Teil des Lehrkörpers tätigte verbale und tätliche Übergriffe auf SchülerInnen aus sozial schwächeren Familien. Der Bezirkshauptmann von Villach/Land gab in seiner Stellungnahme an die VA an, dass die Hauptschule lange Zeit wenig Bereit-schaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gezeigt hatte. Auch die schulpsychologische Beratungsstelle sei im Zusammenhang mit Leistungsproblemen und sozialen Auffälligkeiten sowie aggressiven Auseinandersetzungen unter SchülerInnen nicht in Anspruch genommen worden. Kinder und Jugendliche mit Leistungsproblemen oder Teilleistungsschwächen hätten aus seiner Sicht tatsächlich zu wenig schulische Förderung und kaum außerschulische Unterstützungsangebote erhalten. Dies gelte vor allem in Bezug auf Kinder, deren Eltern bzw. Elternteile nicht in der Lage seien, die Interessen ihrer Kinder im familiären und schulischen Umfeld ausreichend zu wahren. Diese Kinder würden fallweise vor dem Klassenverband ausgrenzend behandelt und verbal beleidigt werden und dürften auch körperliche Gewalt erfahren haben.
Benachteiligungen aufgrund des Wohnsitzes
Der fünfte Teil beschäftigt sich mit Diskriminierungen auf Grund des Wohnsitzes.
Angeführt wird im Bericht eine Stellenausschreibung der Landeshauptstadt Klagenfurt, die sich an BewerberInnen wandte, die ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben oder im Falle einer Aufnahme in Klagenfurt ihren Wohnsitz nehmen. Gemäß Art. 3 Staats-grundgesetz (StGG) sind die öffentlichen Ämter für alle StaatsbürgerInnen gleich zugänglich. Weiters normiert Art. 4 StGG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes. Die Arbeitnehmer-freizügigkeit der EU erweitert dies auf EU-/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum)-BürgerInnen, soweit es sich nicht um Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung handelt.
Ein weiterer Fall berichtet von finanziellen Nachteilen beim Wechsel vom Bundesdienst in den Landesdienst.
Fehlende elektronische Kommunikationsmöglichkeiten
Der Bericht schließt mit Erläuterungen zur Diskriminierung auf Grund fehlender elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten.
Die Volksanwaltschaft stellte im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren um eine Turnusarztstelle in Niederösterreich fest, dass die Möglichkeit der Kommunikation über das Internet im Regelfall nicht zu einer Bewerbungsvoraussetzung hochstilisiert werden darf. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch Personen ohne Internetzugang die Möglichkeit haben, sich um eine Turnusarztstelle zu bewerben.
Der 32. Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2008 ist unter http://www.volksanw.gv.at/i_berichte.htm zu finden.